Vorläufige Sicherungsmaßnahme: Staatsanwaltschaft Chemnitz – Marko Zeun

380 Js 42578/09

Mit Beschlüssen des Amtsgerichtes Chemnitz vom 10.08.2011 und 15.08.2011, Az. 1 Gs 484/10, 380 Js 42578/09, wurde der dingliche Arrest zur Sicherung der den Verletzten aus den Straftaten erwachsenen zivilrechtlichen Ansprüche gem. §§ 111 b ff. StPO in das Vermögen des Marko Zeun, geboren am 29.10.1973, wohnhaft in 09579 Grünhainichen, in Höhe von 3.677.500,00 EUR, angeordnet.

Vorläufige Sicherungsmaßnahmen in Form von Pfändungen wurden wie folgt realisiert:

1. Postbank AG
Sämtliche bestehenden und künftigen Forderungen des Beschuldigten aus allen vorhandenen Geschäftsverbindungen (Konten, Depots, etc.) gegen die Postbank AG, Friedrich-Ebert-Allee 114, 53113 Bonn, wurden gepfändet.

2. Deutsche Bank Privat- und Geschäftskunden AG
Sämtliche bestehenden und künftigen Forderungen des Beschuldigten aus allen vorhandenen Geschäftsverbindungen (Konten, Depots, etc.) gegen die Deutsche Bank Privat- und Geschäftskunden AG, Bismarckplatz 1, 45128 Essen, wurden gepfändet.

3. Landesbank Berlin
Sämtliche bestehenden und künftigen Forderungen des Beschuldigten aus allen vorhandenen Geschäftsverbindungen (Konten, Depots, etc.) gegen die Landesbank Berlin, Alexanderplatz 2, 10178 Berlin, wurden gepfändet.

4. Kreissparkasse Freiberg
Sämtliche bestehenden und künftigen Forderungen des Beschuldigten aus allen vorhandenen Geschäftsverbindungen (Konten, Depots, etc.) gegen die Kreissparkasse Freiberg, Poststraße 1 a, 09599 Freiberg, wurden gepfändet.

5. Prisma Life AG (Liechtenstein)
Sämtliche bestehenden und künftigen Forderungen des Beschuldigten aus allen Lebensversicherungsverträgen gegen die PrismaLife AG, Industriestraße 56, FL-9491 Ruggell, wurden gepfändet.

Weitere vorläufige Sicherungsmaßnahmen in Form von Pfändungen wurden wie folgt beantragt:

1. Dexia Banque Internationale a Luxembourg S.A. (Luxemburg)
Pfändung sämtlicher Forderungen und Ansprüche des Beschuldigten aus dem Vertrag über die Wertpapierverwaltung gegen die Dexia Banque Internationale a Luxembourg S.A., Route d‘ Esch 69, L-2953 Luxembourg.

2. WH Selfinvest AG (Luxemburg)
Pfändung sämtlicher Forderungen und Ansprüche des Beschuldigten aus dem Vertrag über die Wertpapierverwaltung gegen die WH Selfinvest AG, Niederlassung Luxemburg, 291 route d‘ Arlon, L-1150 Luxemburg.

3. Julius Bär & Co. AG (Schweiz)
Pfändung sämtlicher Forderungen und Ansprüche des Beschuldigten aus dem Vertrag über die Wertpapierverwaltung gegen die Julius Bär & Co. AG, Bahnhofstr. 36, CH-8010 Zürich.

Alle Gläubiger sind hiermit aufgefordert, ihre Ansprüche geltend zu machen.

Für die Geltendmachung ihrer Ansprüche sind die Verletzten ausschließlich selbst zuständig. Die von der Staatsanwaltschaft zugunsten Verletzter vorgenommenen Sicherungsmaßnahmen wirken nicht unmittelbar für und gegen Verletzte. Die Verletzten sind – sofern sie auf die Vermögenswerte zugreifen wollen – verpflichtet, ihrerseits entsprechende Titel (Urteil, dinglicher Arrest usw.) einzuholen, um mit Pfändungsverfügungen auf gewünschte Vermögenswerte zuzugreifen.

Vor, bzw. sofern nicht vorab erfolgt, auch nach Vornahme der Zwangsvollstreckung bedarf es gem. §§ 111 g, h StPO gegebenenfalls der Zulassung der Zwangsvollstreckung durch einen gerichtlichen Beschluss.

Die Staatsanwaltschaft ist nicht befugt, Kündigungen entgegenzunehmen und auch nicht berechtigt, Auszahlungen vorzunehmen, d.h. das Geld zu verteilen.

Die polizeilichen bzw. staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen beziehen sich ausschließlich auf strafrechtlich relevante Sachverhalte; mögliche zivilrechtliche Ansprüche von Geschädigten sind nicht umfasst. Die Wahrnehmung zivilrechtlicher Schritte obliegt also ausschließlich den Geschädigten, die sich ggf. an einen Rechtsanwalt wenden sollten.