Abzockbrief

Die Verbraucherzentrale hält die Forderungen der 010040 GmbH für ungerechtfertigt. Sie rät, sich weiterhin zur Wehr zu setzen und nur den üblichen Preis zu zahlen.

Wer sich bislang geweigert hat, die dreist überzogenen Rechnungen der 010040 GmbH aus Hamburg für Call-by-Call-Anrufe zu begleichen, den traktiert die Gesellschaft jetzt mit Mahnungen. Darin droht sie an, eine Rechtsanwaltskanzlei einzuschalten, wenn weiterhin nicht gezahlt werde. Post von einem Rechtsanwalt haben vor Wochen bereits Kunden bekommen, die die Rechnung beanstandeten und darüber die Bundesnetzagentur informierten.

Im Juli hatte die Firma die Tarife für Call-by-Call-Gespräche von wenigen Cent auf 1,99 Euro pro Minute erhöht. Da der Preis zu Beginn offenbar nicht immer oder nicht deutlich angesagt wurde, nutzten viele die ehemalige Sparvorwahl weiter in dem Glauben, die alten und noch kurz zuvor in Vergleichstabellen der Tagespresse erschienenen Preise würden weiterhin gelten. Das böse Erwachen erfolgte, als die Rechnungen eintrafen, die zum Teil Beträge von mehreren Hundert Euro aufwiesen.

Dass die 010040 GmbH gerade jetzt mahnt, überrascht dabei nicht. Am 7. Dezember hat die Bundesnetzagentur verkündet, dass sie gegen die im Juli erfolgte Preiserhöhung keine rechtlichen Maßnahmen ergreifen könne. Zu diesem Zeitpunkt bestand keine gesetzliche Preisansagepflicht für Call-by-Call-Anbieter; diese wurde erst zum 1. August 2012 eingeführt. Unmittelbare Auswirkungen auf die Zahlungspflicht der Verbraucher hat die Entscheidung der Bundesnetzagentur nach Auffassung der Verbraucherzentrale indes nicht.

Erhöhung um bis zu 10.000 Prozent

Nach unserer Ansicht sind die Forderungen für Gespräche im Juli in weiten Teilen unberechtigt, da die Preise nicht wirksam vereinbart wurden. Jedenfalls hätte der Anbieter auf die plötzliche und drastische Preiserhöhung mit einer eindeutigen Ansage hinweisen müssen, um bestehende Nebenpflichten gegenüber seinen Kunden zu erfüllen. Dass die Preise offenbar auf der Internetseite der Gesellschaft angegeben wurden, nutzt all jenen wenig, die über keinen Internetanschluss verfügen. Außerdem kann nicht erwartet werden, dass sich jeder, der über eine Sparvorwahl telefonieren möchte, vor jedem Gespräch im Internet über Preisänderungen informiert. Verbraucher derart in die Falle zu locken, verstößt nach unserer Meinung nicht nur gegen den Grundsatz von Treu und Glauben bei der Leistungserbringung, sondern dürfte auch sittenwidrig sein. Schließlich übersteigt der neue Preis den alten um bis zu 10.000 Prozent.

Keine korrekte Preisansage

Noch klarer liegt der Fall für Verbraucher, wenn eine Mahnung der 010040 GmbH Forderungen über Gespräche enthält, die zwischen dem 1. August und dem 12. September 2012 geführt wurden. In diesem Zeitraum erfolgte nach Ansicht der Bundesnetzagentur keine korrekte Preisansage, weshalb der Anbieter abgemahnt wurde. Ein Verstoß gegen die Preisansagepflicht hat zur Folge, dass der Kunde keinerlei Entgelt bezahlen muss (§ 66h Nr. 1 Telekommunikationsgesetz). Kunden könnten also unter Verweis auf die Entscheidung der Behörde jegliche Zahlung für Gespräche im genannten Zeitraum verweigern.

Um eine langwierige Auseinandersetzung mit dem Anbieter zu vermeiden, empfiehlt es sich, für die angemahnten Gespräche mindestens die vor der Erhöhung geltenden Preise zu bezahlen. Diese betrugen nach Informationen der Verbraucherzentrale für Gespräche ins Festnetz bis zu 1,29 Cent und ins Mobilfunknetz 3,73 Cent pro Minute. In einem Begleitschreiben sollten Kunden darauf hinweisen, dass sie die Beanstandungen gegen die Rechnung aufrechterhalten und den errechneten Betrag ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht bezahlen. Dazu kann unser Musterbrief genutzt werden. Sollte der Anbieter die darüber hinausgehenden Forderungen gerichtlich geltend machen, könnten Kunden dem Verfahren nach Ansicht der Verbraucherzentrale dann gelassen entgegen sehen.

Quelle:VBZ Bayern