Finanzen 2013

Die bei Sparern beliebten Bundeschatzbriefe verschwinden vom Markt. Für ältere Offene Immobilienfonds gelten strengere Mindesthalte- und Rückgabefristen. Die Finanzaufsicht kann in Zukunft Verstöße von Bankberatern stärker ahnden. Finanzberater sind fortan verpflichtet, eine Versicherung abzuschließen, die bei Vermögensschäden durch ihre Beratung haftet. Banken und Sparkassen müssen dem Finanzamt nun auch Kapitalerträge melden, auf die wegen einer Bescheinigung zur Nichtveranlagung keine Steuern gezahlt werden mussten. Die bisherige „Eidesstattliche Versicherung“ wird ab dem nächsten Jahr „Vermögensauskunft“ heißen. Der Staat lockert beim Wohn-Riestern die Zügel. Das Wasserzeichen in den neuen Banknoten ziert die Göttin Europa. Studienkredite vergibt die KfW Förderbank nun auch an über 40-Jährige und fürs Zweitstudium.

Aus für Bundesschatzbriefe

Die Bundesfinanzagentur wird ab 2013 keine Bundesschatzbriefe, Finanzierungsschätze und Tagesanleihen mehr anbieten. Das Finanzministerium begründet die Abschaffung dieser reinen Produkte für Privatkunden mit Kosteneinsparungen. Bei Anlegern waren die Wertpapiere wegen ihres geringen Risikos besonders beliebt, auch wenn sie zuletzt nur magere Zinsen bescherten. Bekannt wurden die Produkte durch die Bewerbung mit der Schildkröte „Günther Schild“. Andere Produkte, wie zum Beispiel Bundesanleihen und -obligationen, können zwar auch nach 2012 weiterhin erworben werden. Allerdings geht das nicht mehr kostenlos über die Finanzagentur. Anlegern bleibt nur noch der gebührenpflichtige Kauf bei Banken und Sparkassen.

Auch die kostenlose Verwahrung der Wertpapiere wird eingestellt. Einziger Lichtblick: schon bestehende Konten genießen Bestandsschutz. Bestehende Konten laufen bis zur Fälligkeit der darin enthaltenen Wertpapiere weiter. Neu erworbene Bundeswertpapiere müssen Anleger – womöglich kostenpflichtig – im Wertpapierdepot ihrer Bank oder Sparkasse lagern.

Offene Immobilienfonds: Strengere Regeln nun auch für ältere Fonds

Mit den Offenen Immobilienfonds ist in den vergangenen Jahren eine komplette Produktklasse ins Wanken geraten: Einige große Fonds werden derzeit sogar endgültig abgewickelt. Der Gesetzgeber hatte daraufhin reagiert und mit dem Gesetz zum Anlegerschutz schon 2011 neue Regeln eingeführt, die jedoch Übergangsfristen für bereits existierende Fonds vorsahen. Ab 2013 müssen diese nun aber auch die meisten Regeln beachten – unter anderem zur Anteilsrücknahme und deren Aussetzung sowie zur Ertragsverwendung und Wertermittlung. Für Anleger sind insbesondere die Mindesthalte- und Rückgabefristen relevant. Anleger müssen ihre Fonds erst 24 Monate halten, bevor sie diese wieder zurückgeben dürfen. Zudem muss der Anleger bereits zwölf Monate vor der beabsichtigten Rückgabe unwiderruflich erklären, dass er seine Anteile zurückgeben will. Allerdings gelten beide Fristen nur für Anteilsrückgaben von über 30.000 Euro pro Kalenderhalbjahr, sodass Kleinanleger kaum betroffen sind. Zudem müssen sich Altkunden nicht an die Mindesthaltefrist halten. Strengere Regelungen gelten für die Altfonds nun auch bei vorübergehenden Fondsschließungen aufgrund mangelnder Liquidität (Aussetzung der Rücknahme): Unter Umständen müssen Anleger ihre Immobilien bei längerer Schließung auch unter Wert verkaufen. Verfügt der Fonds auch nach 30 Monaten nicht über eine hinreichende Liquidität, so kommt es zur Abwicklung des Fonds. Ebenfalls ist dies der Fall, wenn die Kapitalanlagegesellschaft zum dritten Mal innerhalb von fünf Jahren die Rücknahmewünsche der Anleger nicht bedient.

Anlageberatung: Beraterregister und Sanktionen durch Finanzaufsicht

Wertpapierdienstleister sind – was eigentlich selbstverständlich sein sollte – schon seit dem 1. November 2012 gesetzlich verpflichtet, nur sachkundige und zuverlässige Mitarbeiter einzusetzen. Um dies kontrollieren zu können, werden Anlageberater, Compliance-Beauftragte und Verantwortliche für den Vertrieb künftig in einer Datenbank bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) registriert. Die Institute müssen der BaFin Kundenbeschwerden über Mitarbeiter melden. Die Beschwerden werden in der Datenbank gespeichert. Auch stehen der BaFin neue Möglichkeiten zur Verfügung, Verstöße zu ahnden – bis hin zum Berufsverbot. Wer bereits am 1. November 2012 in den genannten Bereichen tätig war, kann noch bis Mai 2013 ohne den erforderlichen Nachweis von Sachkunde und Zuverlässigkeit eingesetzt werden.

Finanzberater: Sachkundenachweis und Haftung dank Versicherung

Unter der Berufsbezeichnung Anlageberater, Finanzvermittler, Vermögensberater tummeln sich zahlreiche seriöse, aber leider auch unseriöse Dienstleister am Markt. Denn ein gesetzlicher Schutz der Berufsbezeichnungen fehlt. Auch die Änderung der Gewerbeordnung (GewO) und die Verordnung zur Vermittlung von Finanzanlagen(FinVermV), die beide zum 1. Januar 2013 in Kraft treten werden, führen kein genau definiertes Berufsbild ein. Immerhin muss der Berater aber ab dem nächsten Jahr einen Sachkundenachweis erbringen und eine Versicherung abschließen, die bei Vermögensschäden haftet (§ 34f GewO, § 1 FinVermV). Kritikwürdig ist die neue Regelung aber schon deshalb, weil die Prüfung der Sachkunde bei den anbieternahen Industrie- und Handelskammern abgelegt werden muss.

Neue Euro-Banknoten: Göttin Europa ziert das Wasserzeichen

Im Laufe des Jahres 2013 bringen die Europäische Zentralbank und die nationalen Zentralbanken eine neue Serie von Euro-Banknoten mit neuen Sicherheitsmerkmalen in Umlauf. Die Verbraucher müssen sich vor allem auf eine veränderte Optik einstellen. So wird im Wasserzeichen, das im Gegenlicht geprüft werden kann, nun die Göttin Europa abgebildet sein. Bei den bisherigen Scheinen ist hier ein Bauwerk zu sehen.

Meldepflicht für Kapitalerträge: Jetzt auch, wenn eine Bescheinigung zur Nichtveranlagung vorliegt

Erstmalig ab dem Veranlagungszeitraum 2013 sind die Banken und Sparkassen verpflichtet, auch die Kapitalerträge an das Bundeszentralamt für Steuern zu melden, die aufgrund einer sogenannten Nichtveranlagungsbescheinigung (NV) vom Abzug der Kapitalertragsteuern freigestellt waren oder bei denen eine Erstattung von Kapitalertragsteuer vorgenommen wurde (§ 45d Abs. 1 Nr. 4 EStG). Auf diese Weise kann der Fiskus nachträglich prüfen, ob die Angaben zutreffen, die bei Beantragung der NV-Bescheinigung gemachten wurden.

Eidesstattliche Versicherung wird „Vermögensauskunft“

Wenn eine Zwangsvollstreckung nicht zur Rückzahlung der Schulden führt, kann der Gläubiger verlangen, dass der Schuldner eine eidesstattliche Versicherung abgibt. Mit einer Gesetzesänderung zum 1. Januar 2013 wird die eidesstattliche Versicherung in „Vermögensauskunft“ umbenannt. Ob alter oder neuer Name: Stets muss ein schriftliches Vermögens- und Einkommensverzeichnis ausgefüllt und eidesstattlich versichert werden,

 dass die Angaben richtig und vollständig sind. Dies wird dann in der Regel in das Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts eingetragen. Anders als bisher soll die Vermögensauskunft ab 2013 ganz am Anfang der Zwangsvollstreckung – als erster Akt – stehen und im Büro des Gerichtsvollziehers oder der Vollstreckungsstelle eines öffentlichen Gläubigers abgenommen werden. Bisher erfolgte sie in der Regel in der Wohnung des Schuldners, wenn die Sachpfändung erfolglos war. Weitere wichtige Änderung: Die Vermögensauskunft hat nur noch eine Wirkung von zwei Jahren (bislang längstens drei Jahre ab Ende des Jahres der Antragstellung). Das heißt: So lange kann sie anderen Gläubigern entgegengehalten werden. Danach muss sie auf Antrag eines Gläubigers gegebenenfalls erneut abgegeben werden – es sei denn, es gibt bereits vorher konkrete Hinweise auf neues Vermögen. Neu ist auch, dass der Gerichtsvollzieher nun in jeder Phase des Verfahrens eine gütliche Einigung zur (Raten-)Zahlung treffen kann. Wichtig: Wird gezahlt, kann die Eintragung ins Schuldnerverzeichnis sogar noch verhindert werden, wenn die Vermögensauskunft bereits abgegeben wurde. Denn diese Eintragung erfolgt nicht mehr automatisch.

Wohn-Riester: Staat lockert Zügel

  • Flexible Kapitalentnahme: Mit angespartem Riester-Vorsorgevermögen selbst genutztes Wohneigentum zu finanzieren, ist derzeit – ohne dass es sich negativ auf die Förderung auswirkt – nur eingeschränkt möglich. Erlaubt sind zwei Varianten: Der Riester-Sparer darf das Kapital nur in einem zeitlich unmittelbaren Zusammenhang mit dem Kauf/dem Bau des Eigenheims entnehmen oder gleich zu Beginn der Auszahlungsphase, um die Immobilie zu entschulden. Diese Einschränkung soll aufgehoben werden. Riester-Guthaben kann dann jederzeit für den Bau, den Kauf oder die Tilgung von selbstgenutztem Wohneigentum entnommen werden.
  • Geringere Besteuerung: Das für den Wohnungskauf verwendete, geförderte Riester-Kapital wird derzeit auf einem so genannten Wohnförderkonto erfasst. Während der Ansparphase geschieht dies fortlaufend. Das Wohnförderkonto wird jährlich fiktiv mit zwei Prozent verzinst. In der Rentenphase erfolgt dann die so genannte nachgelagerte Besteuerung des aufgelaufenen Betrags. Künftig soll der Zins nur noch ein Prozent betragen. So wird „Wohn-Riester noch attraktiver, da das Förderkonto langsamer wächst und die spätere Besteuerung entsprechend geringer ausfällt.
  • Jederzeitige Einmal-Besteuerung: Der Steuerpflichtige kann nach geltendem Recht nur einmalig – zu Beginn der Auszahlungsphasewählen, ob das Wohnförderkonto jährlich bis zum 85. Lebensjahr oder einmalig besteuert werden soll. Bei der Besteuerung auf einen Rutsch gleich zu Beginn der Auszahlungsphase werden lediglich 70 Prozent des in der Wohnimmobilie gebundenen Riester-Kapitals mit dem individuellen Steuersatz besteuert. Zukünftig soll die Möglichkeit, sich für eine „Einmal-Besteuerung“ zu entscheiden, während der gesamten Auszahlungsphase bestehen. Besteuert wird dann der noch vorhandene Restbetrag auf dem Wohnförderkonto.
  • Barrierefreier Umbau: Für bestimmte Umbauten im selbst genutzten Eigentum, etwa die behinderten- oder altersgerechte Umgestaltung, darf künftig Wohn-Riester-Förderung in Anspruch genommen werden. Voraussetzung dafür soll sein: Die Aufwendungen betragen mindestens 6.000 Euro und sind innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach dem Kauf/dem Bau der Immobilie entstanden. Falls der Eigentümer später umbaut, muss er mindestens 30.000 Euro aufwenden. Außerdem hat in beiden Fällen ein Sachverständiger zu bestätigen, dass das Kapital, das für den Umbau entnommen wird, mindestens zur Hälfte für barrierefreie Umgestaltung (DIN 18040-2) benötigt wird, und dass der verbleibende Teil der Kosten dazu dient, Barrieren zu reduzieren. Im Gegenzug sind diese Ausgaben aber nicht mehr als außergewöhnliche Belastungen steuerlich absetzbar.

Studienkredite auch für über 40-Jährige und fürs Zweitstudium

Ab 1. April 2013 können mehr Studenten als bisher von Studienkrediten der staatlichen Förderbank KfW profitieren: Der Kredit kann künftig nämlich nicht nur zur Finanzierung des Erststudiums, sondern auch für ein Zweit- oder Aufbaustudium sowie für einzelne Studienabschnitte eingesetzt werden. Darüber hinaus steigt die Altersgrenze für Kreditnehmer von derzeit 34 Jahre auf 44 Jahre. Weiterhin altersabhängig ist allerdings die Dauer der Finanzierung. Studenten, die am 1. April – vor Finanzierungsbeginn – 34 Jahre alt sind, bekommen eine Kreditzusage für bis zu 14 Semester. Ab 39 Jahren sinkt die Förderhöchstdauer auf zehn Semester, ab 44 Jahren sind es dann nur noch sechs Fördersemester.

Gebäudeversicherung

Die Indices für Baupreisänderungen verändern sich wie jedes Jahr, der gleitende Neuwertfaktor steigt auf 16.2. Damit bleibt die Immobilie zum Neuwert versichert, es steigt entsprechend auch der Beitrag.
Quelle:VBZ Bawue