Mogelpackung

Am 29. November wurde vom Deutschen Bundestag das Patientenrechtegesetz verabschiedet, das zum 1. Januar 2013 in Kraft treten soll. Lange angekündigt und von Verbraucherzentralen und Patientenverbänden mit viel Hoffnung erwartet, ist das Ergebnis enttäuschend. Der Entwurf fasst im Wesentlichen nur das in Gesetzesform, was bisher schon als Richterrecht gilt. Zwar hilft die Zusammenfassung des bisherigen Richterrechts in einem Gesetz den Patienten und Verbrauchern beim Auffinden und Gebrauch ihrer Rechte. Doch ansonsten bringt das neue Gesetz kaum Fortschritte, teils sogar Rückschritte.

Hier ein kurzer Überblick über die wichtigsten Regelungen – und dazu gleich einige Bewertungen (eingerückt kursiv).

 Ganz kleine Schritte nach vorn

  • Die neuen Bestimmungen gelten nicht nur für Ärzte, Zahnärzte und Psychotherapeuten, sondern für alle, die medizinische Behandlungen am Menschen durchführen. Also auch für Heilpraktiker, Physiotherapeuten, Hebammen, Masseure usw. (§ 630a BGB).
    • Das ist gut, denn die nichtärztlichen Berufe waren bisher weniger geregelt. Allerdings gilt das Gesetz leider nicht für Pflegeheime.

     

  • Die Krankenkassen sollen rechtzeitig schriftlich mitteilen, wenn sie Leistungen nicht schnell genug bewilligen können. Bei normalen Leistungsanträgen innerhalb von drei, bei Einschaltung des Medizinischen Dienstes innerhalb von fünf Wochen (§ 13 Abs. 3a SGB V). Versicherte können sich, wenn die Krankenkasse die Drei- bzw. Fünfwochenfrist nicht einhält und auch eine angemessene Frist verstreichen lässt, die erforderliche Leistung selbst besorgen und der Kasse in Rechnung stellen.
    • Das muss nicht dazu führen, dass die Krankenkassen künftig schneller entscheiden. Sie können auch nach drei Wochen mit einem Textbaustein mitteilen, dass sie noch länger brauchen. Was hat der Patient davon? Die Pflicht, innerhalb von drei oder fünf Wochen wirklich auch schon zu entscheiden, wäre hilfreicher.

     

  • Die Krankenkassen sollen ihre Mitglieder beim Verdacht auf Behandlungsfehler unterstützen. Bisher können sie das nur (§ 66 SGB V).
    • Ein kleiner Schritt – eine verbindliche Pflicht mit Sanktionen bei Nichterfüllung ist das aber noch nicht.

     

  • Eine rein schriftliche Aufklärung vor Eingriffen ist nicht ausreichend (§ 630e BGB). es muss immer auch mündlich aufgeklärt und das Verstehen überprüft werden. Auch soll die Aufklärung nur durch den Behandelnden oder durch eine Person mit der notwendigen Befähigung erfolgen dürfen.
    • Das ist zwar eigentlich auch bisher schon so, wird jedoch in der Praxis zunehmend ausgehöhlt.

     

  • Behandler müssen Patienten auf Nachfrage über erkennbare Behandlungsfehler informieren, wenn dies „zur Abwendung gesundheitlicher Gefahren vom Patienten“ erforderlich ist (§ 630c Abs. 2 BGB).
    • Das ist keine Verbesserung – auch bisher ist es Ärzten gestattet, z.B. in Gutachten die Behandlung anderer Ärzte zu bewerten (§ 29 Musterberufsordnung der Bundesärztekammer). Die Einschränkungen (nur auf Nachfrage, nur zur Abwendung gesundheitlicher Gefahren) machen diese Regelung ziemlich zahnlos.

     

  • Krankenhäuser sollen durch Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses verpflichtet werden, sich aktiv um die Sicherheit ihrer Patienten zu kümmern und Systeme zur Vermeidung von Fehlern zu installieren (§ 137 SGB V). Außerdem sollen sie ein „patientenorientiertes Beschwerdemanagement“ aufbauen (§ 135a SGB V).
    • Schade ist, dass das Gesetz offen lässt, wie die Krankenhäuser das tun sollen, wer dies kontrolliert und welche Sanktionen erfolgen, wenn sie es nicht oder nur unzureichend tun. Leider fehlen vergleichbare Vorschriften für die niedergelassenen Ärzte völlig.

     

Große Schritte auf der Stelle

Einige Regelungen werden uns als neu und fortschrittlich angepriesen, sind aber auch heute schon gültig oder von eher geringer Relevanz:

  • Patientenunterlagen oder -akten müssen so geführt werden, dass bei Änderungen der ursprüngliche Inhalt erkennbar bleibt (§ 630f BGB).
    • Eine ähnliche Bestimmung zur Überschreibungssicherheit elektronischer Patientenakten findet sich schon seit 1980 in Berufsordnungen von Landesärztekammern – aber sie wird von niemandem kontrolliert und schon gar nicht sanktioniert. Daher wäre eine viel weitergehende Regelung zu fordern, etwa eine Vorschrift, nur fälschungssichere EDV-Programme zu verwenden, wie sie für Zwecke der Buchhaltung seit Jahrzehnten vorgeschrieben sind.

     

  • Der oder die Patientenbeauftragte der Bundesregierung soll die Bevölkerung „umfassend, in allgemein verständlicher Sprache und in geeigneter Form“ über die Patientenrechte informieren (§ 140h SGB V).
    • Das ist bisher schon sein Auftrag, auch wenn nicht in Gesetzesform. Fraglich ist, ob er/sie dem Auftrag aus Patientensicht nachkommen wird, zumal er/sie beim Bundesgesundheitsministerium angeseidelt ist.

     

  • Die Beteiligung von Patientenorganisationen an der Gestaltung des Gesundheitssystems wurde um wenige Millimeter ausgeweitet: Künftig sollen sie auch an den seit dem 1.1.2012 durch das GKV-Versorgungsstrukturgesetz ermöglichten Landesgremien beteiligt werden, die Empfehlungen zu sektorenübergreifenden Versorgungsfragen abgeben können (§ 90a SGB V).
    • Das ist zu begrüßen. Diese Gremien sind allerdings fakultativ, also nur eine Möglichkeit, die die Länder nutzen können, aber nicht müssen, und ihre Beschlüsse haben nur Empfehlungscharakter. Leider fehlen weitere Verbesserungen bei der Patientenbeteiligung, etwa organisatorische Unterstützung auf Länderebene sowie Schulungs- und Fortbildungsangebote.

     

Schritte zurück

  • Das Recht auf Einsicht in die Krankenunterlagen ist seit 30 Jahren vom Bundesgerichtshof festgeschrieben. Es konnte bisher nur eingeschränkt werden, wenn bei psychiatrischen Behandlungen begründet zu befürchten war, dass die Einsicht dem Patienten erheblich schaden würde. Allerdings wird diese Regelung seit einigen Jahren, z.B. vom Bundesverfassungsgericht, immer mehr zugunsten der Patienten ausgelegt. Diese differenzierte Rechtsprechung soll nun im Patientenrechtegesetz sehr vereinfacht und möglicherweise zurückgedreht werden: Der Patient hat das Einsichtsrecht, soweit dem nicht „erhebliche therapeutische Gründe entgegenstehen“ (§ 630g BGB).
    • Die Einschränkung, die bisher nur für psychiatrische Behandlung galt, wird jetzt die Regel? Das wäre ein erheblicher Rückschritt.

     

  • Behandler müssen Patienten schriftlich informieren, wenn sie wissen, dass die Kosten für die Behandlung von dessen Krankenkasse oder -versicherung nicht vollständig übernommen werden (§ 630c Abs. 3 BGB).
    • Hier fehlen zwei wichtige Regelungen, die es heute bereits gibt: (1) dass bei selbst zu bezahlenden Leistungen ein schriftlicher Kostenvoranschlag vorgelegt und ein schriftlicher Vertrag geschlossen werden muss (§ 3 Bundesmantelvertrag der Ärzte), und (2) dass der Arzt Leistungen, die nicht medizinisch notwendig sind, nur auf Verlangen des Patienten erbringen darf (§ 1 Abs. 2 Gebührenordnung der Ärzte, GOÄ). Die IGeL- oder Selbstzahler-Leistungen müssten wesentlich stärker reguliert werden.

     

Was ganz fehlt

Zehn Bundesländer haben schon im November 2011 unter Federführung von Hamburg ein eigenes Eckpunktepapier für ein Patientenrechtegesetz vorgelegt. Es enthält viele Punkte, die im Regierungsentwurf ganz fehlen oder nur ansatzweise angedeutet werden. Der Bundesrat hat sich am 6. Juli 2012 ähnlich geäußert.

  • Das Recht auf Zweitmeinung ist bisher nur in den ärztlichen Berufsordnungen verankert (§ 7 Abs. 2 Musterberufsordnung), nicht jedoch im Sozialgesetzbuch. Patienten müssen Zweitmeinungen häufig selbst bezahlen. Der Gemeinsame Bundesausschuss, der seit 2004 die Aufgabe hat, dies zu regeln (§ 137 Abs.3 Satz 1 Nr. 3), bleibt bisher auffallend untätig – und Sanktionen sind nicht vorgesehen.
  • Ein Recht auf qualitätsgesicherte Informationen über die Behandlungsqualität bei Ärzten und Krankenhäusern sucht man vergeblich.
  • Ein Patientenbrief könnte die Inhalte von Arztbriefen auch für die Patienten verständlich machen und auch weitere Informationen über Krankheit, Therapie und Nachsorge enthalten.
  • Ein wirksamerer Schutz vor ungewollten Selbstzahler- oder IGeL-Leistungen wäre wünschenswert. Etwa ein Verbot, sie den Patienten unter Ausübung psychischen Drucks aufzudrängen, wie es beispielsweise manche Augenärzte mit der Glaukom-Früherkennung tun.
  • Ein Härtefallfonds müsste unbürokratische Entschädigung leisten in Fällen, in denen der ordentliche Rechtsweg zu lang dauern würde, etwa weil die Geschädigten bereits zu krank sind und vor dessen Ende zu versterben drohen, oder wenn ein Behandlungsfehler offensichtlich und plausibel, aber die Verursachung nicht eindeutig nachweisbar ist.
  • Die Haftpflichtversicherung von Ärzten müsste gesetzlich vorgeschrieben, dann aber auch wirksam kontrolliert und ihr Fehlen umgehend durch Entzug der Erlaubnis zur Berufsausübung sanktioniert werden.
  • Die Unabhängigkeit von Gutachtern sollte sichergestellt werden.
  • Die kollektiven Patientenrechte sollten weiter ausgebaut werden, etwa indem Verbraucherzentralen und Patientenorganisationen an weiteren relevanten Feldern beteiligt und ihnen die Mitbestimmung in Verfahrensfragen eingeräumt wird.

Es ginge noch besser

Wir sind darüber hinaus für weitere Verbesserungen:

  • Leistungserbringer sollten verpflichtet sein, ihren Patienten insbesondere vor schwerwiegenderen Eingriffen eine Durchschrift oder Kopie der Aufklärungs- und Einwilligungserklärung mitzugeben.
  • Patienten sollten das Recht haben, Ergänzungen zu ihren Krankenunterlagen zu geben, beispielsweise wenn darin wesentliche Elemente fehlen oder falsch dargestellt sind.
  • Anbieter und Kostenträger sollten verpflichtet werden, bei Patienten oder Versicherten, die des Deutschen nicht oder nur wenig mächtig sind, Dolmetscher hinzuzuziehen.
  • Dazu sind medizinisch spezialisierte Dolmetscherdienste für alle in Deutschland gängigen Fremdsprachen zu schaffen (zum Beispiel nach in etlichen Staaten bereits erprobten Modellen).
  • Für Fragen der Haftung sind unabhängige Schlichtungs- und Schiedsstellen erforderlich, an denen auch Patientenvertreter beteiligt sein müssen.
  • Ein unabhängiges Gutachterwesen, ein „Medizinischer Dienst der Öffentlichkeit“, sollte gegründet werden, der für alle Sozialversicherungen tätig wird und von Patientenvertretern begleitet und kontrolliert werden kann.
  • Patienten sind Informationen über die Infektionslage im Krankenhaus zugänglich zu machen, z.B. Anzahl der Infektionen mit resistenten Erregern für ein abgelaufenes Jahr, sowie über andere möglicherweise ihre Sicherheit bedrohende Sachverhalte.
  •  Die Beteiligung von Patientenvertretern an der Gestaltung der Gesundheitsversorgung sollte weiterentwickelt werden. Insbesondere müssen Ressourcen für eine fundierte Meinungsbildung bereitgestellt werden, damit Patienten die „gleichen Möglichkeiten erhalten, die öffentliche Meinung zu mobilisieren“ (Gesundheitsministerkonferenz des Europarates 1996). Das ist unabdingbare Voraussetzung für die später ebenfalls sinnvolle Einführung von Stimmrechten in Sachfragen.
  • Die Patientenbeteiligung ist auf weitere Felder auszudehnen, z.B. Ethikkommissionen, Krankenhausplanung, Qualitätssicherung u.a.
  • Auch eine Patientenvertretung in Krankenkassen wäre wünschenswert. Die bisherige Versichertenbeteiligung in Verwaltungsräten könnte im Sinne demokratischerer Verfahren reformiert werden.
  • Der/die Patientenbeauftragte sollte nicht bei der Bundesregierung, sondern beim Bundestag angesiedelt werden, um die Unabhängigkeit der Stelle zu gewährleisten.

Fazit: Enttäuschend

Das Gesetz wirkt nur auf den ersten Blick als Fortschritt; auf den zweiten Blick zeigt sich, dass es kaum Neues bringt; und bei noch genauerem Hinsehen erweist es sich sogar möglicherweise als schädlich, denn es gießt die dynamische Entwicklung eines Rechtsgebietes in eine Form, die zum Teil hinter dem schon Erreichten zurück bleibt. Mit einigen wenigen Neuerungen am Rande wird der Eindruck erweckt, etwas ganz Wegweisendes geschaffen zu haben, das jedoch im Kern nur alter Wein in neuen Schläuchen ist.

Die deutschen Patientenrechte waren auch bisher nicht schlecht. Es war jedoch für Patienten meist sehr schwer, sie auch durchzusetzen. Daran ändert das neue Gesetz so gut wie nichts.

Wie konnte es dazu kommen? 

„Insgesamt sind die Eckpunkte des Gesetzes für Ärzte nicht schädlich.“ Mit diesen Worten wurde am 6. Januar 2012 der Präsident der Bundesärztekammer, Frank-Ulrich Montgomery, in der Ärzte-Zeitung zitiert. Seit März 2011 lagen nur erste Eckpunkte des geplanten Patientenrechtegesetzes vor. In den zehn Monaten bis zur Vorlage des Referentenentwurfs haben die Verbände der Ärzte, Zahnärzte und Krankenhäuser offenbar intensive Lobby-Arbeit geleistet. Denn Montgomery fuhr fort, es zeichne sich „eine vernünftige Regelung ab, die auch Ergebnis einer vertrauensvollen Zusammenarbeit aller Beteiligten ist.“ Wer diese „Beteiligten“ waren, die da „vertrauensvoll“ zusammengearbeitet haben, sagt er ganz offen: „Der Gesetzentwurf entspricht im Wesentlichen dem, was wir mit dem Patientenbeauftragten der Bundesregierung abgesprochen haben, und ist eine Kodifizierung des bisherigen Rechtes. Wir sehen in dem gegenwärtigen Gesetzentwurf auf den ersten Blick eine Einlösung des Versprechens, das nicht gegen die Ärzte zu formulieren.“ (Ärzte Zeitung 16.1.2012) An diesem umfassenden Erfolg der Ärzte hat sich bis heute nichts geändert.

Stand vom Freitag, 30. November 2012

Quelle:VBZ HH