ASG24 teilt mit

Diese Mail hat usn ein vertriebspartner der ASG24 zur Verfügung gestellt. Klasse Thorsten Hass. Da wünscht man sich das auch alle anderen Vertriebspartner so handeln.

Liebe Partner,

das Handelsblatt schreibt im folgenden Artikel, dass Anleger vorsichtig sein sollten bei zu schneller Handlung.

Die kurzen Fakten:

– In Deutschland ist jemand schuldig, wenn ein Richter ein Urteil fällt. Davon sind wir meilenweit entfernt.

– Scharen von Anwälten werben nun um die vermeintlich geschädigten Anleger. Das kann teuer werden.

– Original Zitat: „Es gibt einfach noch zu wenig Informationen“.

Anbei ein kleiner Auszug:

Von einem Urteil gegen die S&K-Gründer oder andere Strippenzieher sind wir jedoch noch weit entfernt und genau hier liegt aktuell auch das Problem der betroffenen Anleger. „Momentan gibt es einfach noch zu wenige Informationen“, sagt Markus Feck, Finanzexperte der Verbraucherzentrale NRW. „Die Staatsanwaltschaft hat in ihrer Razzia sehr viele Daten gesammelt, die müssen erst einmal gesichtet werden.“

Erst wenn das passiert ist, können die Anwälte Akteneinsicht beantragen. Solange gar nicht klar ist, wer genau für welche Taten verantwortlich gemacht werden kann, kann auch der beste Anwalt noch keine Klage erheben oder Ansprüche auf Schadenersatz geltend machen. Noch stehen Anleger also nicht unter Druck, sich schnell einen Rechtsbeistand zu suchen.

Weiter wird geschrieben…

…Misstrauisch sollten Anleger immer dann werden, wenn Anwälte ihnen garantieren wollen, dass sie ihr Geld oder zumindest einen Teil davon zurückbekommen. Denn auch bei genauer Kenntnis der Sachlage können sie lediglich Prognosen über den Verlauf der Verfahren abgeben. Und selbst wenn die Verantwortlichen verurteilt werden, bleibt die Frage, wie viel Geld am Ende übrig ist und an die geschädigten Anleger ausgezahlt werden kann…

https://www.handelsblatt.com/finanzen/recht-steuern/anleger-und-verbraucherrecht/anlegerrecht-sundk-skandal-ruft-geschaeftemacher-auf-den-plan/7838976.html

Mit freundlichen Grüßen
Thorsten Hass

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