Confiserie Burg Lauenstein GmbH – Rückabwicklung von Genusschein-Kapital

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat der Confiserie Burg Lauenstein GmbH, Ludwigsstadt, das Betreiben des Einlagengeschäfts untersagt und ihr aufgegeben, die Rückzahlung der angenommenen Gelder unverzüglich abzuwickeln. Der Bescheid erfogte am 16. Januar 2014.Die Confiserie Burg Lauenstein GmbH bot in Deutschland Genussscheine zur Zeichnung an. Damit hat die Confiserie Burg Lauenstein GmbH Anlegergelder als Darlehen von den Genussschein-Zeichnern entgegengenommen. Mit der Annahme des Genussscheinkapitals betreibt die Gesellschaft das Einlagengeschäft ohne die nach § 32 KWG erforderliche Erlaubnis der BaFin. Sie ist verpflichtet, die Gelder unverzüglich und vollständig an die Kapitalgeber zurückzuzahlen.

Der Bescheid ist sofort vollziehbar, aber noch nicht bestandskräftig.

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