Kaum zu glauben, aber wahr! Staatsanwaltschaft Leipzig “verhängt 500 Euro Strafe”, wegen Screenshot Veröffentlichung

Unglaublich dieser Vorgang. Das so etwas in einem Rechtsstaat möglich ist, mag man nicht glauben. Was war passiert. Vor über einem Jahr waren wir einem sehr “zweifelhaften Unternehmen” aus Hamburg auf der Spur, was nicht einmal eine Gewerbeanmeldung besessen hatte. Nach kurzer Zeit gab es dann auch die eine oder andere Person nicht mehr in dem Unternehmen. Um unsere Aussagen aber zu beweisen, machen wir in vielen Dingen Screenshots von den Webseiten des Unternehmens und veröffentlichen diese. Damit hatten wir in der Vergangenheit auch eigentlich niemals ein Problem, weil dies nach gängiger Rechtsauffassung auch zulässig ist. Nun will die Staatsanwaltschaft Leipzig wohl einen Präzedenzfall schaffen und eine eigene Rechtsprechung, Urteil des EuGH ignorierend, juristisch durchsetzen. Natürlich hätten wir uns für 500 Euro freikaufen können, aber uns ist da Recht zu bekommen MEHR WERT. Denn es geht darum, dass man, würde dieser Vorgang so wie von der zuständigen Staatsanwältin gewünscht, abgeschlossen werden, könnte jeder unserer Prozessgegner genau diese Screenshots als Beweismittel in Frage stellen, in dem er auf sein Urheberrecht dazu verweist. Das wollen wir wirklich in einem Urteil des zuständigen Gerichtes in Leipzig “schwarz auf weiss” haben. Wo wäre unsere Glaubwürdigkeit, wenn wir nicht mehr mit diesen Screenshots arbeiten dürften? Stellen Sie sich vor, wir schreiben einen Bericht über das Unternehmen X mit allen Dingen, die aus unserer Sicht nicht seriös sind auf deren Webseite. Das Unternehmen liest dies und flux ändert man die Webseite, natürlich dann mit dem Hintergrund, uns unglaubwürdig zu machen, “nachdem Motto, wo steht das denn bitte”. Vielleicht möglicherweise sogar den Weg der einstweiligen Verfügung wählt, da unsere Berichterstattung eine “unwahre Tatsachenbehauptung sei”. Das könnte ja evtl. sogar soweit gehen, dass wir einem Prozess nicht einmal ohne Zustimmung unserer Prozessgegner diesen Screenshot als Beweismittel vorlegen dürften, in dem unser Prozessgegner dann auf sein Urheberrecht verweisen würde. Dies kann es doch wohl wirklich nicht sein? Nun haben wir beim Pressesprecher der Staatsanwaltschaft Leipzig angefragt, ob wir den Brief der zuständigen Staatsanwältin vollumfänglich veröffentlichen dürfen. Die Antwort wollen wir abwarten, nicht damit wir bei einer nicht genehmigten Veröffentlichung wieder eine Abmahnung bekommen, dann von der Staatsanwaltschaft Leipzig.