Kosten der notwendigen Schätzung

Viele Kreditinstitute und Bausparkassen, die Immobilien finanzieren, lassen sich die Kosten der notwendigen Schätzung des Objektwerts vom Kunden bezahlen. Diese Praxis haben mehrere Gerichte für rechtswidrig erklärt.

Die Beträge, um die es dabei ging und die oftmals im Vertrag selber aufgeführt waren, wurden als “Schätzkosten”, “Wertermittlungsgebühr” oder “Kosten für die Objektbesichtigung” bezeichnet und konnten mehrere Hundert Euro betragen.

Das Landgericht (LG) Stuttgart hat als erstes Gericht auf Veranlassung der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen solche Entgelte der Bausparkasse Wüstenrot für rechtswidrig erklärt. Das Urteil ist rechtskräftig.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erfolgt die Wertermittlung ausschließlich im Interesse des finanzierenden Instituts. Deshalb müssen Bedenken des Instituts gegen die Werthaltigkeit des Objekts dem Kunden nicht mitgeteilt werden, vgl. u. a. BGH-Urteil vom 20.03.2007 – AZ.: ZR 414/04.

Die Kosten für die Wertermittlung dürfen nach Auffassung des LG Stuttgart nicht auf die Kunden abgewälzt werden, “indem gesetzlich auferlegte Pflichten in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu individuellen Dienstleistungen gegenüber Vertragspartnern erklärt werden”. Da die Wertermittlung des Pfandobjektes zudem “nur im eigenen Interesse des Verwenders” der Klausel liege, verneinten die Richter die Möglichkeit, ein Sonderentgelt zu kassieren.

Bestätigt wird diese Rechtsauffassung durch ein am 05. November 2009 verkündetes Urteil des Oberlandesgerichtes Düsseldorf, AZ.: I U 17/09. Das Oberlandesgericht bekräftigte das gegen die Volksbank Düsseldorf Neuss eG ergangene Urteil des Landgerichts Düsseldorf, wonach es unzulässig ist, die Wertermittlungsgebühr in Formularverträgen geltend zu machen. Auch hier hatte die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen geklagt.

Das Gericht erstreckte die Unzulässigkeit der Gebühr zudem auf alle Darlehensverträge, in deren Rahmen der Wert von Sicherheiten ermittelt werde. Das Urteil hat also nicht nur Bedeutung für Hauseigentümer, sondern für jeden Darlehensnehmer, dem eine solche Gebühr in einem Formularvertrag abverlangt wurde.

Quelle:VBZ Bayern