Insolvenz – Life Reward Fund GmbH & Co. KG (Interlife Management GmbH)

Die Life Reward Fund GmbH & Co. KG vom Emmisionshaus Interlife Management GmbH ist insolvent.

Dieser Lebensversicherungsfonds wurde im Jahr 2003 an Anleger vertrieben und stellte von Anfang an eine hochspekulative Kapitalanlage mit Totalverlustrisiko dar. Aus unseren Recherchen, war dies jedoch damals, laut Rechtsanwaltskanzlei Mattil & Kollegen, in den Verkaufsprospekt nicht ersichtlich. Es wurde den Geldgebern suggeriert, dass es sich bei diesem Produkt um eine abgesicherte Anlage, die über Rückversicherung verfüge, handelt. Laut dem Verkaufsprospekt sei die Anlage zu keinem Zeitpunkt gefährdet und am Ende der Laufzeit würde diese zumindest zu 100 % an die Anleger zurückgezahlt werden können. Auch eine Mindestrendite von 11 % auf das Gesellschaftskapital wurden den Anlegern zugesichert. Nun denn, die Realität schaut hier am Ende ganz anders aus.

3 IN 116/14
In dem Verfahren über den Antrag d.
Life Reward Fund GmbH & Co. KG, Siemensstraße 30, 63755 Alzenau, vertreten durch den
Geschäftsführer Hackmann Hermann, geboren am 29.10.1960, Drosselweg 13, 63755
Alzenau-Wasserlos und die persönlich haftende Gesellschafterin US LR GmbH,
Siemensstraße 30, 63755 Alzenau
Registergericht: Amtsgericht Aschaffenburg Register-Nr.: HRA 4475
– Schuldnerin –
Geschäftszweig:
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
1. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird am 24.07.2014
um 09.30 Uhr eröffnet.
2. Zum Insolvenzverwalter wird bestellt:
Rechtsanwalt Dr. Krebs
Frohsinnstraße 15, 63739 Aschaffenburg
Telefon: +49(6021)30880
Email: info@singelmann-bach.de
3. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO)
bis zum 04.09.2014 bei dem Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden.

Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben.

Die Forderungsanmeldungen und die Insolvenztabelle können durch die Beteiligten auf
der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
4. Berichtstermin sowie Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung
über die eventuelle Wahl eines anderen Insolvenzverwalters, über die Einsetzung eines
Gläubigerausschusses sowie über die in den §§ 66 (Rechnungslegung
Insolvenzverwalter), 100/101 (Unterhaltszahlungen aus der Insolvenzmasse), 149
(Anlage von Wertgegenständen), 157 (Stilllegung bzw. Fortführung des Unternehmens),
160 (Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters),
162 (Betriebsveräußerung an besonders Interessierte), 163 (Betriebsveräußerung unter
Wert), 233 (Zustimmung Fortsetzung Verwertung und Verteilung bei Insolvenzplan) 271
(Beantragung einer Eigenverwaltung) InsO bezeichneten Angelegenheiten wird anberaumt
auf

Wochentag und Datum
Uhrzeit
Zimmer/Etage/Gebäude
Donnerstag, 18.09.2014
10:00 Uhr
Sitzungssaal 5103, 1. Stock, Schloßplatz 3/5, Amtsgericht Aschaffenburg

Hinweise:
Die Zustimmung zur Vornahme besonders bedeutsamer Rechtshandlungen im Sinne des gem.
§ 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung
beschlussunfähig ist.
5. Prüfungstermin wird anberaumt auf

Wochentag und Datum
Uhrzeit
Zimmer/Etage/Gebäude
Donnerstag, 18.09.2014
10:00 Uhr
Sitzungssaal 5103, 1. Stock, Schloßplatz 3/5, Amtsgericht Aschaffenburg

Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
6. Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind dem
Insolvenzverwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO).
Der Gegenstand an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der
Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu
bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den
daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
7. Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden
aufgefordert, nicht mehr an diese, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28
Abs. 3 InsO).
8. Der Insolvenzverwalter wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem
Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des
Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO, durchzuführen.
Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Schuldnerin; diese
erfolgt durch das Insolvenzgericht.
Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht.

Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde)
eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Aschaffenburg
Erthalstr. 3
63739 Aschaffenburg
einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen
Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die
öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten,
auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO.
Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage
verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst
eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche
Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der
Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes
Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das
Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche
Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die
Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Amtsgericht Aschaffenburg – Insolvenzgericht – 24.07.2014