Insolvenz – MS STADT SCHWERIN T + H Schiffahrts GmbH & Co. KG

Über das Vermögen der

MS STADT SCHWERIN T + H Schiffahrts GmbH & Co. KG, AG Aurich HRA 111444
Geschäftszweig: Erwerb und Betrieb des Containerschiffes MS „STADT SCHWERIN”,

vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin
T + H MS STADT SCHWERIN Verwaltung GmbH

diese vertreten durch den Geschäftsführer
Daniel Koch
Boysenstr. 6
25980 Sylt / OT Westerland

Schuldnerin

wird heute am 04.07.2014 um 12:50 Uhr wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung das Insolvenzverfahren gemäß §§ 2,3,11,16 ff, 27 InsO eröffnet.

Zum Insolvenzverwalter wird ernannt:

Rechtsanwalt Dr. Hagen Frhr. von Diepenbroick
Moorfuhrtweg 11
22301 Hamburg.

Die Gläubiger werden hiermit aufgefordert, Ihre Forderungen unter Beachtung des § 174 InsO schriftlich bis zum 22.09.2014 bei dem Insolvenzverwalter in 2-facher Ausfertigung anzumelden. Kopien der zum Beweis der Forderung geeigneten Urkunden sollen beigefügt werden.

Termin zur ersten Gläubigerversammlung (Berichtstermin gem. § 29 Absatz 1 Ziffer 1 InsO) und zur Prüfung der angemeldeten Forderungen (Prüfungstermin nach § 29 Absatz 1 Ziffer 2 InsO) wird bestimmt auf

Montag, 6. Oktober 2014, 11:00 Uhr, Saal 2
im Gerichtsgebäude Sylter Bogen 1 A, 25899 Niebüll.

Ist die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig, so gilt die Zustimmung zu bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters i. S. d. § 160 InsO als erteilt.

Personen, die gegenüber der Schuldnerin Verpflichtungen haben, werden aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin zu leisten, sondern an den Insolvenzverwalter.

Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Verwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden.

Der Insolvenzverwalter wird gemäß § 8 Absatz 3 der Insolvenzordnung beauftragt, die Zustellungen durchzuführen.

Amtsgericht Niebüll, den 04.07.2014 Amtsgericht Niebüll

5 IN 29/14