BGH Urteil – Für die Fondsbranche positiv, jedoch ein Ärgernis für manche Anlegerschutzanwälte

Eine gute Entscheidung des BGH für die arg gebeutelte Fondsbranche.
Mit einem Urteil vom 24. Mai 2014 (Az. III ZR 389/12) ist das üblich gewordene Vorbringen vieler so genannter Anlegerschutzanwälte, geschlossene Fonds seien grundsätzlich nicht für die angeblich vom Anleger gewollte Altersvorsorge geeignet, nun nicht mehr so anwendbar. Da müssen sich Anlegerschutzanwälte  nun eine Alternative von der Argumentation her überlegen.