Insolvenzeröffnung: Zweiundfünfzigste IFH geschlossener Immobilienfonds für Holland GmbH & Co. KG

Und wieder mal 100te von geschädigten Anlegern.

In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRA 100907 eingetragenen Zweiundfünfzigste IFH geschlossener Immobilienfonds für Holland GmbH & Co. KG, Palmaille 33, 22767 Hamburg, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 85624 eingetragene Verwaltung Zweiundfünfzigste IFH geschlossener Immobilienfonds für Holland GmbH, Palmaille 33, 22767 Hamburg, diese vertreten durch die Geschäftsführer Thomas Böcher und Joachim Günter Paul Schmarbeck ist am 02.09.2014, um 12:36 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Peter-Alexander Borchardt, Gänsemarkt 45, 20354 Hamburg bestellt.

Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).

Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerinzu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).

Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).

67c IN 399/14
Amtsgericht Hamburg, 02.09.2014