Insolvenzeröffnung: AGEG Consultants e.G.-Genossenschaft

Über das Vermögen der AGEG Consultants e.G., Jesinger Straße 52, 73230 Kirchheim (AG Stuttgart, GnR 230052),

vertreten durch:

1. Dr. Koppenleitner, (Vorstand),

2. Geuder-Jilg, (Vorstand),

3. Hoerz, (Vorstand),

Verfahrensbevollmächtigte:

Rechtsanwälte Schultze & Braun GmbH, Danneckerstraße 52, 70182 Stuttgart,

wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung heute, am 30.09.2014, um 12:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.

Zum Insolvenzverwalter wird ernannt:

Rechtsanwalt Michael Reichold, Breitscheidstraße 10, 70174 Stuttgart, Tel.: 0711/252566-0, Fax: 0711/252566-66.

Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 20.11.2014 unter Beachtung des § 174 InsO bei dem Insolvenzverwalter anzumelden.

Die Tabelle mit den Forderungen und den Anmeldeunterlagen werden innerhalb des ersten Drittels des Zeitraums der zwischen dem Ablauf der Anmeldefrist und dem Prüfungstermin liegt, in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsichtnahme der Beteiligten niedergelegt.

Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).

Wer Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin hat, wird aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter zu leisten.

Termin zur Gläubigerversammlung, in der auf Grundlage des Berichts des Insolvenzverwalters über den Fortgang des Verfahrens beschlossen wird (Berichtstermin), und zur Prüfung der angemeldeten Forderungen (Prüfungstermin) ist am

Donnerstag, 11.12.2014, 10:00 Uhr, Saal 1, Insolvenzgericht, Strohstraße 5, 73728 Esslingen

Der Termin dient zugleich zur Beschlussfassung der Gläubiger über

–         die Person des Insolvenzverwalters, § 57 InsO

–         den Gläubigerausschuss, § 68 InsO

–         die Bestimmung der Hinterlegungsstelle, § 149 InsO

–         die Verwertung der Insolvenzmasse, § 159 InsO

–         die Entscheidung über die Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen, §§160 InsO;

insbesondere: Veräußerung des Unternehmens, des Betriebs oder des Warenlagers im Ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung des Schuldners an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll oder das Recht auf den Bezug wiederkehrender Einkünfte; die Aufnahme eines Darlehens, das die Insolvenzmasse erheblich belasten würde;

die Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert.

–         die Unternehmens- oder Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder unter Wert, §§ 162,163 InsO

–         die nachträgliche Anordnung der Eigenverwaltung bzw. Aufhebung der Eigenverwaltung, §§ 271, 272 InsO

–         die Stilllegung oder vorläufige Fortführung des Unternehmens, § 157 InsO

 

und unter Umständen zur Anhörung über eine Verfahrenseinstellung mangels Masse (§ 207 InsO).

 

§ 160 Abs. 1 InsO: Der Insolvenzverwalter hat die Zustimmung des Gläubigerausschusses einzuholen, wenn er Rechtshandlungen vornehmen will, die für das Insolvenzverfahren von besonderer Bedeutung sind. Ist ein Gläubigerausschuss nicht bestellt, so ist die Zustimmung der Gläubigerversammlung einzuholenIst die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig, gilt die Zustimmung als erteilt.