Insolvenzeröffnung: Bioenergie Böbs GmbH & Co. KG

Über das Vermögen der Bioenergie Böbs GmbH & Co. KG, Böbs, Lindenweg 7, 23623 Ahrensbök, (Amtsgericht Lübeck HRA 5603 HL), vertreten durch die Bioenergie Böbs Verwaltungs GmbH, (Amtsgericht Lübeck HRB 8310 HL), diese vertreten durch den Geschäftsführer Bruno Hamerich,

1)
wird heute, am 15.10.2014 um 11:40 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet, weil die Schuldnerin zahlungsunfähig und überschuldet ist, §§ 16, 17, 19 InsO.

2)
Zum Insolvenzverwalter wird bestellt:
Rechtsanwalt Reinhold Schmid-Sperber, Schwedenkai 1, 24103 Kiel.

3)
Insolvenzforderungen (§§ 38, 39 InsO) sind gemäß § 174 InsO beim Insolvenzverwalter schriftlich bis zum 21.11.2014 anzumelden.

4)
Termin zur Berichterstattung und zur Beschlussfassung über die Beibehaltung des ernannten oder Wahl eines neuen Verwalters, Wahl eines Gläubigerausschusses, Ermächtigung des Insolvenzverwalters, Geschäftsbetrieb und Grundvermögen in Abstimmung mit den Grundpfandrechtsgläubigern freihändig zu verwerten und gegebenenfalls über die in den §§ 100, 160, 149, 162, 271 InsO genannten Gegenstände und Prüfungstermin wird bestimmt auf:

Freitag, 05. Dezember 2014, 09:50 Uhr, Saal E, im Gerichtsgebäude.

Es wird darauf hingewiesen, dass bei Beschlussunfähigkeit der einberufenen Gläubigerversammlung die Zustimmung der Gläubigerversammlung zu den Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters gemäß § 160 Abs. 1 InsO als erteilt gilt.

Gläubiger, deren Forderungen im Prüfungstermin festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung über den Ausgang des Prüfungstermins.

5)
Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder Rechten der Schuldnerin beanspruchen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 3 InsO).

Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).

Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist die sofortige Beschwerde statthaft, die binnen einer Frist von 2 Wochen schriftlich bei dem Amtsgericht Eutin, Jungfernstieg 3, 23701 Eutin einzulegen ist.

Amtsgericht Eutin, 15.10.2014