Insolvenzeröffnung: Immobilienfonds Neue Bundesländer No. 2 GdbR

Durch Beschluss des Amtsgerichts – Insolvenzgerichts – Ludwigshafen am Rhein wird zum 06.10.2014, 09:36 Uhr, das Insolvenzverfahren über das Vermögen der  Immobilienfonds Neue Bundesländer No. 2 GdbR, Otto-Stabel-Straße 4, 67059 Ludwigshafen, vertreten durch die Fitec AG & Co. KG ebenda, und die TreMa Immobilien Management GmbH, ebenda, Verfahrensbevollmächtigter Rechtsanwalt Markus Ohlinger, Otto-Stabel-Straße 4, 67059 Ludwigshafen,  wegen Zahlungsunfähigkeit eröffnet. Zum Insolvenzverwalter wird ernannt: Rechtsanwalt Dr. Göran Berger, Blumenstr. 17, 69115 Heidelberg.

Gem. § 80 InsO geht das Recht der Schuldnerin, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über. Wer Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin hat, wird aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter zu leisten.

Gläubiger der Schuldnerin werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstandenen Schaden (§ 28 Abs. II InsO).

Berichtstermin sowie Termin zur Beschlussfassung über die evtl. Wahl eines anderen Insolvenzverwalters, über die evtl. Einsetzung eines Gläubigerausschusses, über den Fortgang des Verfahrens gem. § 157 InsO und ggf. über die in den §§ 66, 100, 149, 160, 162 InsO bezeichneten Angelegenheiten sowie evtl. Beschlussfassung gem. § 207 InsO und Termin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen wird bestimmt auf Montag, 15.12.2014, 10:00 Uhr, Sitzungssaal III, Amtsgericht, Wittelsbachstr. 10, 67061 Ludwigshafen/Rhein.

Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, ihre Forderungen bis spätestens 03.11.2014 bei dem Insolvenzverwalter schriftlich in zweifacher Ausfertigung anzumelden.

Hinweise: Gläubiger, deren Forderung im Prüfungstermin festgestellt wird, erhalten hierüber keine Benachrichtigung.

Im weiteren Verfahren erfolgen Bekanntmachungen nur noch unterhttps://www.insolvenzbekanntmachungen.de und können dort kostenfrei abgerufen werden (§ 9 Abs. 3 InsO). Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist oder wenn bis zu einem schriftlichen Termin keine Widersprüche erhoben werden. Des Weiteren wird auf die Erklärungspflicht zur evtl. Selbständigkeit der Schuldnerin gem. § 35 InsO hingewiesen.