Insolvenzeröffnungsverfahren: KBF Planen und Bauen GmbH – Anordnung

In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der KBF Planen und Bauen GmbH, Hans-Böckler-Straße 29, 73230 Kirchheim, Kauf und Verkauf von Grundstücken sowie Erschließung, Planung, Bau und Verkauf von Eigentumswohnungen, Kaufeigenheimen und sonst. Wohngebäuden sowie weiteres (AG Stuttgart, HRB 232027), vertr. d.: Sibylle Schuster, Schimmingweg 109, 73230 Kirchheim, (Geschäftsführerin) ist heute, am 28.10.2014, um 14:00 Uhr, angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):

 

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Steffen Beck, Breitscheidstraße 10, 70174 Stuttgart, Tel.: 0711/252566-0, Fax: 0711/252566-66, E-Mail: kanzlei@beck-rechtsanwaelte.debestellt .Verfügungen der Antragstellerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO).Den Schuldnern der Antragstellerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Antragstellerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Antragstellerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).

Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Antragstellerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).