Stellungnahme von Kanzlei Dr. Thomas Schulte /Dr. Tintemann: Halebridge Asset Management GmbH

Die Abwicklungsanordnung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) vom 8. April 2014 gegen die Halebridge Asset Management GmbH in der Breslauer Straße 396 in 90471 Nürnberg ist jetzt beschlossene Sache. Noch im Frühjahr dieses Jahres hatte die Halebridge Asset Management GmbH einen Widerspruch eingelegt, den jedoch das Verwaltungsgericht (VG) Frankfurt am Main mit Beschluss vom 30. Mai 2014 abgelehnt hat. Die eingelegte Beschwerde beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof ist nunmehr auch mit Beschluss vom 19. September 2014 zurückgewiesen. Die Verfügung der BaFin ist damit bestandskräftig geworden.

 

Welche Konsequenzen hat das für die Anleger?

Die Halebridge Asset Management GmbH hatte große Vorbilder. Auf ihrer Homepage erklärt die Halebridge Asset Management GmbH ihren Namen als eine Zusammenfügung der drei Spitzenuniversitäten in den USA und Großbritannien Harvard, Yale und Cambridge:

Auch wir haben Ziele und Vorbilder und das sind keine geringeren als die drei erfolgreichsten Elite-Universitäten aus den Vereinigten Staaten und Großbritannien. Drei herausragende Universitäten standen Pate bei der Namensgebung. So steht HALEBRIDGE für: Harvard, Yale und Cambridge.“

Weiter heißt es auf der Homepage unter dem Begriff „Weisheit“: „Wir versprechen nie mehr, als wir sicher erreichen können. Wir steuern die Erwartungen unserer Kunden.“

Und unter dem Begriff „Erfolg“: „Wir denken nicht nur an eigenen Erfolg. Wir tun das, was für unsere Kunden gut ist.“

Wie es nun aussieht, ist die Halebridge Asset Management GmbH ihren eigenen Ansprüchen nicht gerecht geworden. Fakt ist, dass Halebridge Asset Management GmbH Anlegern allenfalls leere Versprechen gemacht wurden.

 

Verantwortliche mit perfektem Curriculum vitae – Wann ist die Geschäftstätigkeit erlaubnispflichtig? Das regelt das Kreditwesengesetz!

Zwar weist ihr Geschäftsführer Robert G. Schmidt ein Studium der Wirtschaftswissenschaften in London und in der Schweiz auf, sowie ein Studium zum Immobilienfachwirt (IHK). Zudem wirbt er auch damit, ein Certified Financial Analyst zu sein. Bei all den hehren Zielen scheint jedoch der Blick fürs Gesetz verlorengegangen zu sein.

 

Nachhilfe für Geschäftstätigkeit:

Das deutsche Kreditwesengesetz definiert klar, welche Geschäftstätigkeiten erlaubnispflichtig sind. Hierzu zählen insbesondere Einlagengeschäfte gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Kreditwesengesetzes (KWG). Unter den Begriff der Einlagengeschäfte fallen dabei insbesondere auch der Kauf von bestehenden Forderungen aus Kapitallebensversicherungsverträgen gegen das Versprechen als Gegenleistung Geldzahlungen nach mehreren Jahren bzw. über mehrere Jahre hinweg zu leisten. Die Geschäftstätigkeit der Halebridge Asset Management GmbH entspricht genau dieser Definition, so dass die Bafin der Halebridge Asset Management GmbH vorwirft, Einlagengeschäfte ohne die erforderliche Erlaubnis betrieben zu haben. Da der einstweilige Rechtsschutz scheiterte nunmehr wohl auch mit Erfolg.

 

Fazit: Halebridge Asset Management GmbH Anleger haben das Nachsehen – besteht Hoffnung?

Die Opfer sind in diesem Fall die betroffenen Anleger der Halebridge Asset Managemant GmbH und ihre oftmals mitbetroffenen Familien. Für die betroffenen Anleger bedeutet die Abwicklung nun wohl einen Totalverlust. Die Möglichkeiten Ansprüche geltend zu machen, scheinen gering. Die Bafin wird einen Abwickler nach § 37 KWG einsetzen. Kann dieser den Anlegern ihr Geld nicht zurückzahlen, was wahrscheinlich ist, droht in Kürze ein Insolvenzantrag. Was bei der wahrscheinlichen Insolvenz des Unternehmens noch für die Anleger verbleibt, nachdem Kosten der Insolvenzverwaltung und Leistungen an vorrangig zu befriedigende Gläubiger abgezogen worden sind, bleibt bisher offen.

Anleger, die wahrscheinlich erst ab dem kommenden Jahr auf Rückzahlungen warten, können jetzt nur noch Schadenersatzansprüche gegen die Halebridge Asset Management GmbH und ihren Geschäftsführer Herrn Robert G. Schmidt geltend machen. Sowohl Gesellschaft als auch der Geschäftsführer Schmidt haften nach der gefestigten Rechtsprechung der Gerichte (bis hin zum Bundesgerichtshof) wegen des Verstoßes gegen § 32 KWG auf Schadensersatz.

Robert G. Schmidt soll sich angeblich mittlerweile in Dubai aufhalten. Diese Information übermittelten heute informierte Kreise an die Kanzlei Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte mbB. Die Information ist aber bisher unbestätigt.

Da, wo ein Treuhänder die Kündigung von verkauften Lebensversicherungsverträgen vorgenommen hat, ist auch eine Haftung des Treuhänders denkbar. Die Kanzlei Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte mbB führt hier bereits mehrere Klagen gegen Treuhänder bei anderen Kapitalanlagemodellen, die ebenfalls scheiterten.

Für weitere Informationen stehen die kompetenten Ansprechpartner der Kanzlei Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte mbB unter 030 – 22 19 22 010 und kontakt@dr-schulte.de zur Verfügung.

Pressekontakt/ViSdP:

Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte mbB

vertreten durch die Partner

Dr. Thomas Schulte, Dr. Sven Tintemann, Kim Oliver Klevenhagen

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