TIPP: Kündigen Sie Ihre Lebensversicherung noch dieses Jahr – das könnte Sinn machen!

Das heißdiskutierte und umstrittene Lebensversicherungsreformgesetz ist zum 7. August 2014 in Kraft getreten. Dadurch müssen viele Kunden, deren Verträge auslaufen, auf ihre Beteiligung an den Bewertungsreserven aus festverzinslichen Wertpapieren ganz oder zumindest teilweise verzichten. Ziel dieser Regelung sei, so Alexander Erdland, Präsident des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft, die gerechte Behandlung der Kunden unabhängig von der Laufzeit ihrer Verträge.

 

Wann wird gekürzt?

Ob die Bewertungsreserven gekürzt werden oder ganz entfallen, richtet sich nach dem Sicherungsbedarf des jeweiligen Anbieters. Ausschlaggebend ist also der Betrag, der zur Finanzierung der vereinbarten Garantien unter Berücksichtigung des gegenwärtigen Zinsniveaus erforderlich ist. Ledglich der Teil der Bewertungsreserven auf festverzinsliche Wertpapiere, der diesen Betrag übersteigt, darf dem Kunden zu 50 Prozent ausgezahlt werden. Bewertungsreserven aus anderen Kapitalanlagen wie Immobilien oder Aktien sind von dieser Regelung nicht betroffen und müssen unverändert ausgezahlt werden. Das ist jedoch nur ein schwacher Trost, denn der überwiegende Anteil der Kapitalanlagen eines Versicherungsunternehmens besteht aus eben diesen festverzinslichen Wertpapieren.

Fälle aus der Praxis

Dies musste auch Herr D. aus N. schmerzlich erfahren: In der Standmitteilung der AXA Lebensversicherung AG zum 1. Juli 2014 waren noch Bewertungsreserven in Höhe von 5.429 Euro ausgewiesen. Zum Kündigungstermin 1. September 2014 wurden dann nur noch 338 Euro Bewertungsreserven ausgezahlt. Ein Verlust von 5.091 Euro! 

Lapidare Begründung der AXA: Bei der Berechnung der Bewertungsreserven wurden die Änderungen im Rahmen des Lebensversicherungsreformgesetzes (LVRG), das zum 07.08.2014 wirksam geworden ist, berücksichtigt. Deshalb sind die Bewertungsreserven zum Kündigungstermin wesentlich geringer als zum Berechnungstermin 01.07.2014.“ 

Ähnlich erging es Herrn E. aus L.: Laut Mitteilung der ERGO Lebensversicherung AG vom 1. Juli 2014 sollte die zum 1. September 2014 fällig werdende Ablaufleistung noch Bewertungsreserven in Höhe von 3.910,17 Euro beinhalten. Ausgewiesen wurden zum 1. September 2014 dann nur noch Bewertungsreserven in Höhe von 206,01 Euro.Es wurden somit 3.704,16 Euro weniger an Bewertungsreserven ausgezahlt!

Stellungnahme der ERGO: „Hintergrund der geänderten Auszahlungssumme ist die Neuregelung zur Beteiligung an den Bewertungsreserven. […] Das Gesetz soll die Auszahlung von Geld verhindern, welches zur Sicherung der Garantien erforderlich ist. Dies gilt auch für Auszahlungen an Aktionäre.“

Kann durch vorzeitige Kündigung noch etwas gerettet werden?

Das lässt sich nicht pauschal beantworten. Bei uns häufen sich die Beschwerden von Verbrauchern, bei denen die Bewertungsreserven radikal gekürzt wurden. Wir gehen davon aus, dass in naher Zukunft alle Versicherer die Bewertungsreserven kürzen werden. Sollte Ihr Vertrag in den nächsten ein bis drei Jahren auslaufen, fragen Sie bei Ihrem Versicherer nach, wie hoch der aktuelle Rückkaufswert zuzüglich Bewertungsreserven ist. Auch die garantierte und prognostizierte Ablaufleistung Ihres Vertrags ist relevant. Übersteigt der Rückkaufswert inklusive Bewertungsreserven zuzüglich der ersparten Prämien die garantierte Ablaufleistung, kann sich eine vorzeitige Kündigung unter Umständen lohnen.

Sollten die vom Versicherer mitgeteilten Bewertungsreserven auffällig gering sein, empfiehlt es sich nachzuhaken, wie hoch die Sockelbeteiligung an den Bewertungsreserven ist. Diese ist im Vorjahr vom Versicherer deklariert worden und darf in 2014 nicht gekürzt werden. In Einzelfällen könnte daher eine Kündigung in 2014 sinnvoll sein, um zumindest die Sockelbeteiligung noch zu retten.

Kündigungsfristen sind nicht zu beachten, da der Lebens- oder Rentenversicherungsvertrag jederzeit zum Ablauf der Versicherungsperiode gekündigt werden kann. Bei jährlicher Beitragszahlung ist daher die Kündigung zum Ende des Versicherungsjahres möglich. Bei monatlicher Beitragszahlung grundsätzlich zum Ende des Monats.

Im Übrigen sollten Versicherungskunden, deren Verträge zum 1. Juli 2014 oder 1. August 2014 beendet worden sind, ihre Abrechnung genau prüfen. Wie die Zeitschrift Finanztest in ihrer November-Ausgabe festgestellt hat, haben einige Versicherer die Bewertungsreserven nämlich zu früh gekürzt. Sollten daher bei Verträgen, die kurz vor dem 7. August beendet wurden, die ausgezahlten Bewertungsreserven signifikant von dem in der vorherigen Standmitteilung angegebenen Wert abweichen, lohnt es sich beim Versicherer nachzuhaken.

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Stand vom Donnerstag, 27. November 2014

Quelle VZ HH