ACI Dubai Fonds VII – Keine zivilrechtliche Haftung wegen Kapitalanlagebetrug
Das zuständige Oberlandesgericht Hamm entschied am 5. Februar 2015 im Zusammenhang mit ACI Dubai-Fonds VII, dass eine zivilrechtliche Haftung der ehemaligen ACI-Manager wegen Kapitalanlagebetrugs mangels Vorsatz und Kausalität nicht in Betracht kommt. Beides war von der Klagepartei darzulegen und zu beweisen, was das Gericht jedoch nicht erfüllt sah.
Von Anfang an hatten dabei die ehemaligen ACI-Manager den Vorsatz im Sinne des Schutzgesetzes bestritten. Der Senat stellte klar, dass das Vorliegen von Prospektfehlern allein noch nicht zu einer Strafbarkeit oder deliktischen Haftung führt. Die Entscheidung macht deutlich, dass überall dort, wo die Gerichte keine Fehler in ACI-Prospekten annehmen oder aber die spezialgesetzliche Prospekthaftung verjährt ist, der ohne Weiteres auf die (behaupteten) Prospektfehler aufgesattelte Vortrag der deliktischen Haftung nicht begründet ist. Besonders eine Kammer des Landgerichts Dortmund hatte dies in erster Instanz regelmäßig anders gesehen, während andere Gerichte sowie auch andere Kammern des Landgerichts Dortmund hier skeptischer waren. Hinsichtlich der seinerzeit initiierten Strafverfahren hatte auch das Landgericht Bielefeld im Sommer 2014 die eine Anklage nicht eröffnet und die andere eingestellt, weil das Gericht Zweifel hegte, ob sich der Vorwurf beweisen lasse.
Daniel Blazek
Rechtsanwalt
Fachanwalt f. Handels- u. Gesellschaftsrecht
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