Staatsanwaltschaft Dülmen – Andre Borozynski

Strafsache gegen Andre Borozynski wegen versuchten Diebstahls zu Ihrem Nachteil Benachrichtigung über die Sicherstellung von Vermögenswerten zugunsten der Geschädigten nach § 111 i Abs. 4 StPO.

Sehr geehrte Damen und Herren,

in dem oben genannten Strafverfahren sind im Rahmen der Vollziehung des dinglichen Arrests gegen den Beschuldigten Andre Borozynski geboren am 16.08.1974 in Bochum, zuletzt wohnhaft Wernher-von-Braun-Straße 22, 59399 Olfen, für die Geschädigten nachstehende Vermögenswerte gesichert worden:
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Forderungen aus einem Sparbuch bei der Sparkasse Bochum, Dr. Ruer Platz 5, 44787 Bochum, mit der Nummer 304550080 mit einem Guthaben laut Drittschuldnererklärung vom 17.7.2013 in Höhe von 28,11 €
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Forderungen gegen die MLP Finanzdienstleistungen AG, Alte Heerstraße 40, 69168 Wiesloch, aus Konten mit den Nummern 20070696 4, 544801014150500 0, 50291018 1, 850200118 1, 4010433079 und 92910181 mit einem Gesamtguthaben laut Drittschuldnererklärung vom 31.07.2013 in Höhe von 3.184,26 €
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Eine Sicherungshypothek in Höhe von 70.000,00 € für eine Wohnung eingetragen beim Amtgsericht Bochum, Grundbuch Wiemelhausen, Blatt 7141
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13.000,00 € aus der Veräußerung eines Pkw Audi TT Fahrzeugidentifikationsnummer. TRUZZZ 8J491022370 mit einem Zeitwert laut Gutachten des Kraftfahrtechnischen Dienstes des Landes Nordrhein-Westfalen bei der Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen mit Sitz in Münster in Höhe von 13.000,00 €

Mit Beschluss vom 10.12.2014, Az. 42 Ls 5/14, hat das Amtsgericht Dülmen den dinglichen Arrest der Vermögenswerte gemäß Beschluss des Amtsgerichts Münster vom 11.7.2013, Az 23 Gs – 45 FSH66/13 – 3109/13, zur Sicherung der Ansprüche der Verletzten für die Dauer von 3 Jahren ab Rechtskraft des Urteils aufrechterhalten.

Der Beschuldigte Borozynski ist durch das Urteil des Amtsgerichts Dülmen am 10.12.2014 in dem Verfahren 42 LS 45/14 wegen versuchten Diebstahls in 30 Fällen unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Lüdinghausen vom 26.11.2013 (280 Js 240/13 7 LS 14/13) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren mit Bewährung verurteilt worden. Das Urteil ist seit dem 18.12.2014 rechtskräftig.

Diese Mitteilung erfolgt an Sie, um Ihnen die Möglichkeit zu geben, als Geschädtigte(r) Ihre Rechte zivilrechtlich gegen den Beschuldigten geltend machen zu können.

Wenden Sie sich gegebenenfalls zwecks Einleitung der erforderlichen zivilrechtlichen Schritte an einen Rechtsanwalt/eine Rechtsanwältin.

Gemäß § 111 i Abs. 4 Satz 2 stopp weist das Gericht in diesem Zusammenhang auf Folgendes hin

1.
Ist im Wege der Beschlagnahme oder im Wege des dinglichen Arrestes durch die Staatsanwaltschaft gesichert worden, müssen Sie einen sogenannten Antrag auf Zulassung der Zwangsvollstreckung stellen (§ 111 g Abs. 2 StPO). Der Antrag ist bei dem zuständigen Gericht – hier dem Amtsgericht Dülmen zu dem Aktenzeichen 42 LS 5/14 – zu stellen. Sie müssen jedoch auch Ihr an den o.g. Vermögenswerten selbst erlangtes (zivilrechtliches) Pfändungspfandrecht der Staatsanwaltschaft Münster zum Az 81 Js 1205/13 nachweisen, weil sich die Verteilung der durch die Staatsanwaltschaft gesicherten Vermögenswerte in jedem Fall ausschließlich nach der zeitlichen Reihenfolge der von den Geschädigten an den Vermögenswerten selbst erlangten Pfändungspfandrechten richtet und nicht nach dem Datum der durch das Gericht festgestellten Zulassung zur Zwangsversteigerung.

Die Antragstellung nach § 111 g Abs. 2 StPO und/oder der Nachweis des (zivilrechtlichen) Pfändungspfandrechtes ist unbedingt binnen der dreijährigen Aufrechterhaltungsfrist zu erbringen.

2.
Mit Ablauf der in § 111 i Abs. 3 StPO genannten Frist (drei Jahre) erwirbt der Staat die nach Absatz 2 bezeichneten Vermögenswerte entsprechend § 73 e Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB) sowie einen Zahlungsanspruch in Höhe des nach Absatz 2 festgestellten Betrages, soweit nicht
1.

der Verletzte zwischenzeitlich wegen seiner Ansprüche im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung verfügt hat,
2.

der Verletzte nachweislich aus Vermögen befriedigt worden ist, das nicht beschlagnahmt oder im Wege der Arrestvollziehung gepfändet worden war,
3.

zwischenzeitlich Sachen nach § 111 k StPO an den Verletzten herausgegeben oder hinterlegt worden sind oder
4.

Sachen nach § 111 k StPO an den Verletzten herauszugeben gewesen wären und dieser Herausgabe vor Ablauf der in Absatz 3 genannten Frist beantragt hat.

Zugleich kann der Staat das durch die Vollziehung des dinglichen Arrestes begründete Pfandrecht nach den Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozessordnung verwerten. Der Erlös sowie hinterlegtes Geld fallen dem Staat zu. Mit der Verwertung erlischt der nach Satz 1 entstandene Zahlungsanspruch auch insoweit, als der Verwertungserlös hinter der Höhe des Anspruchs zurückbleibt.

Dülmen, 28.07.2015