Insolvenzeröffnung: Mervan Grundbesitz-Verwaltungsgesellschaft mbH & Co.KG

In dem Insolvenzeröffnungsverfahren Cuma Elcik, Friedenstraße 18, 65189 Wiesbaden

                                                                                                    – Antragsteller –

g e g e n

Mervan Grundbesitz-Verwaltungsgesellschaft mbH & Co.KG, vetr. d. d. persönlich haftende Gesellschafterin, Notwendestraße 2, 67071 Ludwigshafen (AG Ludwigshafen am Rhein, HRA 60551),

vertreten durch:

  1. Suheda Beteiligungsgesellschaft mbH, Notwendestraße 2, 67071 Ludwigshafen, (persönlich haftende Gesellschafterin),

vertreten durch:

1.1. Ali Kocaoglu, als GF d. Suheda Beteiligungsgesellschaft mbH, Valentin-Bauer-Straße 34, 67059 Ludwigshafen, (Geschäftsführer),

                                                                                                    – Schuldnerin – 

an dem weiter beteiligt ist: 

Rechtsanwalt Michael C. Bohlander, Heinrich-Lanz-Straße 23-27, 68165 Mannheim

– Sachverständiger –

hat das Amtsgericht – Insolvenzgericht – Ludwigshafen am Rhein durch Richter am Amtsgericht Leyendecker beschlossen:

  1. Der Antrag vom 17.03.2015 auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Antragsgegnerin ist bereits mit Beschluss vom 01.05.2015 zugelassen worden. Die Anordnungen in dem Beschluss vom 01.05.2015 bleiben aufrechterhalten. 
  2. Zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung des Sachverhaltes wird mit Wirkung ab heute, 16:05 Uhr, vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet (§ 21 Abs. 2 Nr. 1 InsO). 
  3. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestellt:

Rechtsanwalt Michael C. Bohlander Heinrich-Lanz-Straße 23-27, 68165 Mannheim

 

  1. Verfügungen der Antragsgegnerin über Gegenstände des schuldnerischen Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 InsO). Der vorläufige Insolvenzverwalter ist nicht der allgemeine Vertreter der Antragsgegnerin. Er hat die Aufgabe, durch Überwachung der Antragsgegnerin  Vermögen zu sichern und zu erhalten.
  2. Die Befugnis zum Einzug von Bankguthaben und anderen Forderungen geht auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über.
  3. Den Drittschuldnern wird verboten, an die Antragsgegnerin zu zahlen. Sie werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).
  4. Im Übrigen wird der Antragsgegnerin verboten, über Bankkonten, Außenstände und sonstige Vermögensgegenstände ohne Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters ganz oder teilweise zu verfügen, insbesondere Sachen zu veräußern.
  5. Der vorläufige Insolvenzverwalter  ist berechtigt, die Geschäftsräume der Antragsgegnerin einschließlich der Nebenräume zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen. Die Antragsgegnerin hat ihm die Geschäftsbücher und Geschäftspapiere zur Einsichtnahme vorzulegen und sie ihm auf Verlangen bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens herauszugeben, sowie alle Auskünfte zu erteilen, die zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung seiner Vermögensverhältnisse erforderlich sind. Bei Missachtung dieser Pflicht kann das Gericht die Antragsgegnerin oder (bei juristischen Personen) seine organschaftlichen Vertreter zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung laden, zwangsweise vorführen lassen oder in Haft nehmen (§§ 22 Abs. 3, 97, 98, 101 InsO).
  6. Sollte der vorläufige Insolvenzverwalter feststellen, dass die Antragsgegnerin über Grundbesitz verfügt, ist dies dem Gericht umgehend mitzuteilen, damit die Eintragung einer Verfügungsbeschränkung im Grundbuch veranlasst werden kann.

Gründe:

Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist bereits mit Beschluss vom 01.05.2015 zugelassen worden, da die Zulässigkeitsvoraussetzungen vorgetragen sind. Es wird darauf hingewiesen, dass mit dieser Zulassung noch nicht entschieden ist, ob das Insolvenzverfahren auch eröffnet wird. 

Die auf §§ 21 Abs. 2 bis 24 InsO beruhenden Sicherungsmaßnahmen, insbesondere die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 1 InsO und die Anordung eines Zustimmungsvorbehalts gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 InsO, erscheinen erforderlich zu sein, um bis zur Entscheidung über den Antrag eine den Gläubigern nachteilige Veränderung in der Vermögenslage der Antragsgegnerin  zu verhüten (§ 21 Abs. 1 InsO). Das Gericht stützt seine Bewertung insbesondere auf die bisherigen Feststellungen im Verfahren und die Berichte des Sachverständigen. Hiernach entzieht sich der Antragsgegner dem Verfahren nach Kräften und weigert sich, auch nur ansatzweise Auskünfte zu erteilen.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dies Entscheidung kann der Schuldner die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) einlegen. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht – Insolvenzgericht – Ludwigshafen am Rhein,

Wittelsbachstraße 10

67061 Ludwigshafen am Rhein

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.