Insolvenzeröffnung: ÖKO-STROM Vachdorf GmbH

Über das Vermögen d. ÖKO-STROM Vachdorf GmbH (GF: Fleckenstein, Erich), Riethweg 239, 98617 VachdorfAmtsgericht Jena HRB 507332

wird heute, am 07.09.2015, um 09:20 Uhr das Insolvenzverfahren gemäß § 16 InsO wegen Zahlungsunfähigkeit
eröffnet.

Dem Schuldner wird gemäß § 80 InsO verboten, sein Vermögen zu verwalten und über sein Vermögen zu verfügen.

Zum Insolvenzverwalter wird gemäß § 27 InsO ernannt:
RA Marcello Di Stefano, Jonny Schehr Str. 1^, 99085 Erfurt

Der nach § 139 InsO maßgebliche Insolvenzantrag ist beim Insolvenzgericht am
18.02.2015 eingegangen.

Die Gläubiger werden aufgefordert, ihre Forderungen schriftlich bis zum 30.10.2015
bei dem Insolvenzverwalter in 2-facher Ausfertigung unter Beifügung der die
Forderungen belegenden Urkunden in Abdruck anzumelden.

Termin zur Gläubigerversammlung (Berichtstermin) wird bestimmt auf
Mittwoch, 18. November 2015, 10:00 Uhr, Saal 105, Justizzentrum Meiningen,
Lindenallee 15.

Der Termin dient der Berichterstattung des Verwalters über die wirtschaftliche Lage
des Schuldners und ihrer Ursachen sowie zur Beschlussfassung gemäß §§ 57, 66, 68, 79,
100, 101, 149, 157, 160, 162, 163, 207, 271 InsO.

Ist die Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig, gilt die Zustimmung für
Entscheidungen gem. § 160 InsO als erteilt.

Termin zur Gläubigerversammlung (Prüfungstermin) wird bestimmt auf
Mittwoch, 18. November 2015, 10:00 Uhr, Saal 105, Justizzentrum Meiningen,
Lindenallee 15.

Der Termin dient der Forderungsprüfung gemäß § 176 InsO. Die Gläubiger, deren
Forderungen festgestellt worden sind, werden nicht benachrichtigt.

Alle Personen, die Verpflichtungen gegenüber dem Schuldner haben, werden
aufgefordert, nicht mehr an den Schuldner zu leisten, sondern an den Verwalter.

Alle Gläubiger werden aufgefordert, dem Verwalter unverzüglich mitzuteilen, welche
Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten des Schuldners in Anspruch
nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der
Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu
bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den
daraus entstehenden Schaden.

Der Verwalter wird gemäß § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem Verfahren
vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses,
nach § 30 Abs. 2 InsO durchzuführen.
Amtsgericht Meiningen