Vorläufige Sicherungsmaßnahmen: Staatsanwaltschaft Berlin – Dennis STEMMLER

91 Js 4241/09

Im Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Berlin, 10548 Berlin, Aktenzeichen 91 Js 4241/09 wegen des Verdachtes des gewerbsmäßigen Wohnungseinbruchsdiebstahls gegen Dennis STEMMLER, geb. 31.08.1971 in Wattenscheid, wurden beim Betroffenen vorläufige Vermögenssicherungsmaßnahmen nach § 111 d Strafprozessordnung durchgeführt, um möglichen Vermögensverschiebungen entgegenzuwirken.

Die Bekanntmachung der staatsanwaltschaftlichen Sicherungsmaßnahmen nach § 111 e Abs. 4 Strafprozessordnung soll dazu dienen festzustellen, ob Personen aus den Tathandlungen des Beschuldigten zivilrechtliche Ansprüche erwachsen sind und diesen die Möglichkeit eröffnen, ihre Ansprüche in das gesicherte Vermögen durch eigene zivilrechtliche Vollstreckungsmaßnahmen geltend zu machen.

Eine bloße Anmeldung der Forderung bei der Staatsanwaltschaft Berlin ist nicht ausreichend.

Die Aufrechterhaltung dieser vorläufigen Sicherungsmaßnahmen kann zeitlich begrenzt sein.

Auf die §§§ 803, 804 der Zivilprozessordnung wird verwiesen.