Vorläufige Sicherungsmaßnahmen: Staatsanwaltschaft Köln – Wolfgang Beltracchi

117 Js 407/10

In dem Strafverfahren der Staatsanwaltschaft Köln, Geschäftszeichen 117 Js 407/10, u.a. gegen Wolfgang Beltracchi, wurden aufgrund des dinglichen Arrests in Höhe von nunmehr insgesamt 1.500.000,– €, welcher durch Beschlüsse des Landgerichts Köln – 110 KLs 17/11 – vom 14.07.2011, 30.09.2011, 14.10.2011, gegen Wolfgang Beltracchi, geb. am 04.02.1951, ergangen ist, die nachfolgend aufgeführten Vermögenswerte gesichert, um Vermögensverschiebungen zu verhindern:

Pfändung der angeblichen Ansprüche und Forderungen, insbesondere des vermeintlich bestehenden Rückzahlungsanspruchs des Wolfgang Beltracchi gegen das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Leitenden Oberstaatsanwalt in Köln, in Höhe des in dem Strafverfahren 117 Js 407/10 vereinnahmten Geldbetrages in Höhe von 749.341,90 €.

Die staatsanwaltschaftlichen Sicherungsmaßnahmen und ihre Bekanntmachung sollen Tatverletzten die Möglichkeit eröffnen, ihre Ansprüche in das gesicherte Vermögen durch eigene zivilrechtliche Vollstreckungsmaßnahmen zu sichern.

Eine bloße Anmeldung der Forderung bei der Staatsanwaltschaft ist nicht ausreichend!

Die Aufrechterhaltung dieser vorläufigen Sicherungsmaßnahmen für die Tatverletzten ist zudem zeitlich begrenzt. Auf die durch das Landgericht Köln – 110 KLs 17/11 – in gleicher Sache veranlasste Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger vom 18.11.2011 wird Bezug genommen. Das Urteil ist hinsichtlich Wolfgang und Helene Beltracchi seit dem 23.12.2011 rechtskräftig. Auf § 111 i StPO und auf die §§ 803, 804 Zivilprozessordnung wird verwiesen.