Vorläufige Sicherungsmaßnahmen: Staatsanwaltschaft Landgericht Kiel – Andreas Katschun

573 Js 68600/09 V

In der zwischenzeitlich durch das Urteil des Amtsgerichts Neumünster vom 21.02.2012 – Az: 27 Ls 573 Js 68600/09 (110/11) – rechtskräftig abgeschlossenen Strafsache gegen Herrn Andreas Katschun, geb. 12.08.1968, wegen gewerbsmäßigen Betruges wurden im vorherigen Ermittlungsverfahren durch die Staatsanwaltschaft Kiel folgende Vermögenswerte zur Sicherung der Geschädigtenansprüche gepfändet:

Geldbetrag in Höhe von 1.879,46 €, der beim Amtsgericht Kiel unter dem Az.: 27 HL 219/10 hinterlegt ist.

Das Amtsgericht Neumünster hat durch Beschluss vom 21.02.2012 den dinglichen Arrest in Höhe von 1.879,46 € für die Dauer von drei Jahren ab Rechtskraft des Urteils, also bis zum 20.02.2015 aufrechterhalten.

Die Geschädigten einer gegen sie gerichteten Vermögensstraftat in Zusammenhang mit dem hiesigen Verfahren haben möglicherweise zivilrechtliche Schadensersatz- bzw. Rückzahlungsansprüche gegen den oben genannten Täter. Diese Benachrichtigung dient dem Zweck, den Geschädigten Gelegenheit zu geben, etwaige Ansprüche zu prüfen und ggf. auf die sichergestellten Vermögenswerte zuzugreifen. Die hiesigen Vollstreckungsmaßnahmen entfalten ihre Wirkung ausschließlich im Verhältnis Staat, vertreten durch die Staatsanwaltschaft Kiel, und dem Schuldner. Für die Geltendmachung ihrer zivilrechtlichen Ansprüche sind die Geschädigten ausschließlich selbst zuständig. Die von Gericht oder Staatsanwaltschaft zugunsten der Geschädigten gesicherten Vermögenswerte wirken nicht unmittelbar für und gegen Geschädigte. Die Geschädigten sind – sofern sie auf die vorläufig gesicherten Vermögenswerte zugreifen wollen – verpflichtet, ihrerseits entsprechende Titel (Urteil, dinglicher Arrest usw.) einzuholen, um sodann mit Pfändungsmaßnahmen auf die gesicherten Vermögenswerte zuzugreifen.

Die Staatsanwaltschaft ist nicht befugt, die gesicherten Vermögenswerte an die Geschädigten zu verteilen. Die polizeilichen bzw. staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen beziehen sich ausschließlich auf strafrechtlich relevante Sachverhalte; mögliche zivilrechtliche Ansprüche von Geschädigten sind nicht umfasst. Die Wahrnehmung zivilrechtlicher Schritte obliegt also ausschließlich den Geschädigten selbst.

 

Kiel, 08.05.2012

Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht

Gellien, Rechtspfleger