Vorläufige Sicherungsmaßnahmen: Landgericht Kiel – Oliver Knack

Benachrichtigung von Geschädigten über vorläufig gesicherte Vermögensgegenstände

10 KLs 15/09

Oliver Knack ist wegen Betruges in diversen Fällen durch Urteil des Landgerichts Kiel vom 13. September 2011 verurteilt worden. Das Urteil ist seit dem 09.02.2012 rechtskräftig. Darin ist festgestellt worden, dass lediglich deshalb nicht auf Verfall erkannt wurde, weil Ansprüche Geschädigter entgegenstehen können.

Gegenstand dieses Strafverfahrens sind Internetverkäufe, für die zwar der Kaufpreis entgegengenommen, jedoch die verkaufte Ware nicht geliefert worden ist,

in der Zeit von Juli 2007 bis April 2008 betreffend Tickets für die Finalspiele der Fußball-EM 2008 über die ebay Accounts „meweild“ und „k-und-k“ der Internet-Auktionsplattform ebay und dort im weiteren Schriftverkehr als Geschäftsführer des „shop-maximus“ sowie

in der Zeit von Sommer 2009 bis Ende 2010 betreffend zumeist elektronische Geräte über die Internetshops „MaxGravity“ und später „Anno 2023“.

In dem Strafverfahren sind auf der Grundlage der Beschlüsse über dingliche Arreste gemäß der Beschlüsse des Landgerichts Kiel vom 14.02.2011, des Amtsgerichts Kiel vom 18.02.2011 und des Landgerichts Kiel vom 21.04.2011 die nachfolgenden Vermögensgegenstände des Verurteilten vorläufig gesichert worden.

Notebook HP, Typ Pavillon HDX9300, Serien-Nr. CNU8350W78

PC, Typ Medion Akoya P 9614, Serien-Nr. 913BB01100200500A16J000

PC Servergehäuse “Cooler Master” , Serien-Nr. RC 922MKKN11095100325

sowie selbst zusammengestellte Komponenten (incl. 18 TB Festplatten-volumen)

Krad Suzuki VLR 1800, FIN JS1CT111100100660 mit dazugehörenden

Fahrzeugschlüsseln und Zulassungsbescheinigung Teil II

Fernseher Samsung UE46C6710 / Z7ID3SSZA00433T mit Netzteil und HDMI Kabel

PC Medion 7291010020022 mit USB Stick

Bargeld in Höhe von 800,- €

Bargeld in Höhe von 5400,- €, gepfändet bei der Drittbeteiligten Cornelia Juhls.

Diese Gegenstände befinden sich noch bei:

Bargeld, Zulassungsbescheinigung Teil II und ein Schlüssel für das Krad Suzuki im Tresor der BKI Kiel ZD 2,

Fernseher Samsung und PC Medion mit USB Stick im Asservatenraum der BKI Kiel ZD 2,

übrige PC’s bei der BKI Kiel ZD 3,

Krad Suzuki sowie ein Fahrzeugschlüssel bei der Firma Brandt in Kiel.

Durch diese Straftaten Geschädigte haben bis zum Ablauf von drei Jahren seit Rechtskraft (§ 111i Abs. 3 StPO) Gelegenheit, im Rahmen der Durchsetzung ihrer Ansprüche gegebenenfalls auf das gesicherte Vermögen zuzugreifen.

Diese Vollstreckungsmaßnahmen entfalten ihre Wirkung ausschließlich im Verhältnis Staat, vertreten durch die Staatsanwaltschaft, und dem Schuldner.

Für die Geltendmachung ihrer zivilrechtlichen Ansprüche sind ausschließlich die Geschädigten selbst zuständig. Die von Gericht oder Staatsanwaltschaft zugunsten Verletzter gesicherten Vermögenswerte wirken nicht unmittelbar für und gegen Verletzte. Die Verletzten sind – sofern sie auf die vorläufig gesicherten Vermögenswerte zugreifen wollen – verpflichtet, ihrerseits entsprechende Titel (Urteil, dinglicher Arrest usw.) einzuholen, um sodann mit Pfändungsmaßnahmen auf die gesicherten Vermögenswerte zuzugreifen.

Die Staatsanwaltschaft bzw. das Gericht ist nicht befugt, die gesicherten Vermögenswerte an die Geschädigten zu verteilen. Die polizeilichen bzw. staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen beziehen sich ausschließlich auf strafrechtlich relevante Sachverhalte; mögliche zivilrechtliche Ansprüche von Verletzten sind nicht umfasst. Die Wahrnehmung zivilrechtlicher Schritte obliegt also ausschließlich den Geschädigten.

Nach Ablauf der genannten Frist von drei Jahren erwirbt der Staat gemäß § 111i Abs. 5 StPO die bezeichneten Gegenstände soweit nicht Verletzte zwischenzeitlich wegen ihrer Ansprüche im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung verfügt haben oder aus dem Vermögen nachweislich befriedigt worden sind.

 

Kiel, 24.05.2012

Landgericht, 10. große Strafkammer