Vorläufige Sicherungsmaßnahmen: Landgericht Würzburg – 6. Strafkammer – Dieter Hoffbauer

6 Kls 711 Js 7429/10

Strafverfahren gegen Hoffbauer, Dieter, wegen Betrug

Strafverfahren gegen Dieter Hoffbauer wegen Betrugs u. a.

Mitteilung der weiteren Sicherung von Vermögenswerten zugunsten der durch die Straftaten Verletzten gemäß § 111 i Abs. 4 i. V. m. § 111 e Abs. 4 StPO

In dem Strafverfahren des Landgerichts Würzburg gegen Dieter Hoffbauer (Az: 6 KLs 711 Js 7382/12) sind Vermögenswerte des Angeklagten Dieter Hoffbauer und der mithaftenden Nebenbeteiligten amplify Unternehmensberatung UG, Kitzingen, zur Sicherung der aus den abgeurteilten Taten erwachsenen zivilrechtlichen Ansprüche der Verletzten aufgrund von Arresten des Amtsgerichts Würzburg – Ermittlungsrichter – vom 13.10.2010 in das Vermögen des Angeklagten Hoffbauer (Az: 1 Gs 3542/10) bzw. das Vermögen der Nebenbeteiligten amplify Unternehmensberatung UG (Az: 1 Gs 3545/10) im Gesamtwert von 2.247,21 € bzw. 958,95 € im Sinne einer Rückgewährhilfe gesichert worden.

Der Angeklagte Dieter Hoffbauer wurde vom Landgericht Würzburg unter dem Aktenzeichen 6 KLs 711 Js 7382/12 am 02.05.2012 wegen Untreue in 6 tatmehrheitlichen Fällen in Tatmehrheit mit Betrug in 4 tatmehrheitlichen Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren und 7 Monaten verurteilt. Das Urteil ist seit dem 02.05.2012 rechtskräftig.

Mit der Urteilsverkündung stellte das Landgericht Würzburg fest, dass der Angeklagte Hoffbauer aus seinen Taten Geldbeträge im Gesamtwert von 2.247,21 € erlangt hat und der Verfall von Wertersatz nicht angeordnet werden kann, da Ansprüche der Verletzten entgegenstehen. Ferner stellte das Landgericht Würzburg fest, dass die Nebenbeteiligte amplify Unternehmensberatung UG durch die Taten Geldbeträge im Gesamtwert von 958,95 € erlangt hat und der Verfall von Wertersatz nicht angeordnet werden kann, da Ansprüche von Verletzten entgegenstehen.

Gleichzeitig ordnete das Gericht an, dass die durch Beschluss des Amtsgerichts Würzburg vom 13.10.2010 angeordneten dinglichen Arreste in das Vermögen des Angeklagten in Höhe von 2.247,21 € (Az: 1 Gs 3542/10) und in das Vermögen der Nebenbeteiligten amplify Unternehmensberatung UG in Höhe von 958,95 € (Az: 1 Gs 3545/10) für eine Dauer von 3 Jahren aufrecht erhalten werden.

Diese Mitteilung erfolgt gem. § 111 i Abs. 4 S. 1 StPO, um den Verletzten die Möglichkeit zu eröffnen, als Tatverletzte selbst auf dem Zivilrechtswege ihre Rechte geltend zu machen.

Der tatsächliche Wert der sichergestellten Gegenstände bzw. Rechte ist der vorstehenden Aufzählung nur eingeschränkt zu entnehmen, da er u.a. von evtl. Rechten Dritter, vorgehenden Pfandrechten etc. abhängt.

Für die Verfolgung ihrer Ansprüche sind die Verletzten ausschließlich selbst zuständig. Die Beschlagnahme der Vermögenswerte zugunsten der durch die Straftat Geschädigten bewirkt nur eine vorläufige Sicherung. Die Verletzten müssen, sofern sie die Vermögensgegenstände wegen aus den gegenständlichen Taten des Angeklagten Hoffbauer erwachsener Ansprüche verwerten wollen, selbst mit vollstreckbaren Titeln, ggf. im Wege vorläufigen Rechtschutzes, auf die Vermögenswerte zugreifen. Die Verwertung der verstrickten Objekte muss durch einen Beschluss des zuständigen Gerichts (derzeit das Landgericht Würzburg) ausdrücklich zugelassen werden. Die zivilrechtliche Wirksamkeit der Sicherungsmaßnahmen des Verletzten und seine Rangstelle als Gläubiger richten sich nach seinen Vollstreckungsmaßnahmen und nicht nach dem Zeitpunkt der richterlichen Zulassung der Vollstreckung.

Hinweis:

Die Staatsanwaltschaft und das Landgericht Würzburg sind als Strafverfolgungsbehörden nicht befugt, zivilrechtliche Ansprüche abzuwickeln, Auszahlungen vorzunehmen oder sonst die gesicherten Werte zu verteilen.

Sie sind abgesehen von der vorläufigen Sicherung im Sinne einer Rückgewinnungshilfe und der Erteilung von Zustimmungen zur Verwertung der Sicherheiten nicht an der Abwicklung der zivilrechtlichen Ansprüche beteiligt.

Die polizeilichen bzw. staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen beziehen sich ausschließlich auf strafrechtlich relevante Sachverhalte; mögliche zivilrechtliche Ansprüche von Geschädigten sind grundsätzlich nicht umfasst. Die Wahrnehmung zivilrechtlicher Schritte obliegt also ausschließlich den Verletzten; ggf. unter Hinzuziehung eines Rechtsanwalts.

Es wird um Verständnis gebeten, dass nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz weitere Anfragen über die zu ergreifenden Maßnahmen von hier aus nicht beantwortet, auch keine telefonischen Auskünfte erteilt werden können.

Das Gericht weist entsprechend § 111 i Abs. 4 S. 2, Abs. 5 StPO ausdrücklich darauf hin, dass mit Ablauf der 3-Jahres-Frist, welche mit der Rechtskraft des Urteils, also am 02.05.2012 beginnt, bei Untätigkeit der Geschädigten der Staat die oben bezeichneten Vermögenswerte entsprechend § 73 e Abs. 1 StGB sowie einen entsprechenden Zahlungsanspruch erwirbt.

Zugleich kann der Staat das durch die Vollziehung des dinglichen Arrestes begründete Pfandrecht nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung verwerten. Der Erlös sowie hinterlegtes Geld fallen dem Staat dann zu!

Mit der Verwertung erlischt der entstandene Zahlungsanspruch auch insoweit, als der Verwertungserlös hinter der Höhe des Anspruchs zurückbleibt.

 

Brückner, Vors. Richter am Landgericht