Vorläufige Sicherungsmaßnahme: Landgericht Würzburg – 6. Strafkammer – Sandra Schinnerling

6 KLs 711 Js 8992/12

Strafverfahren gegen Schinnerling Sandra

wegen Betrugs

Mitteilung der weiteren Sicherung von Vermögenswerten zugunsten der durch die Straftaten Verletzten gem. § 111 i Abs. 4 i.V.m. § 111 e Abs. 4 StPO.

In dem Strafverfahren des Landgerichts Würzburg gegen Sandra Schinnerling (Az: 6 KLs 711 Js 8992/12) sind Vermögenswerte der Angeklagten Sandra Schinnerling, zur Sicherung der aus den abgeurteilten Taten erwachsenen zivilrechtlichen Ansprüche der Verletzten aufgrund eines Arrestes des Amtsgerichts Würzburg – Ermittlungsrichter – vom 11.04.2011 in das Vermögen der Angeklagten Schinnerling (Az: 1 Gs 1383/11) im Gesamtwert von 30.001,11 € im Sinne einer Rückgewinnungshilfe gesichert worden.

Die Angeklagte Sandra Schinnerling wurde vom Landgericht Würzburg unter dem Aktenzeichen 6 KLs 711 Js 8992/12 am 13.06.2012 wegen Betrug in 2 tatmehrheitlichen Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 4 Monaten verurteilt. Das Urteil ist seit dem 13.06.2012 rechtskräftig.

Mit der Urteilsverkündung stellte das Landgericht Würzburg fest, dass die Angeklagte Schinnerling aus ihren Taten Geldbeträge im Gesamtwert von 36.300,– € erlangt hat und der Verfall von Wertersatz nicht angeordnet werden kann, da Ansprüche der Verletzten entgegenstehen.

Gleichzeitig ordnete das Gericht an, dass der durch Beschluss des Amtsgerichts Würzburg vom 11.04.2011 angeordnete dingliche Arrest in das Vermögen der Angeklagten in Höhe von 36.300,– € (Az: 1 Gs 1383/11) für eine Dauer von 3 Jahren aufrechterhalten wird.

Diese Mitteilung erfolgt gem. § 111 i Abs. 4 S. 1 StPO, um den Verletzten die Möglichkeit zu eröffnen, als Tatverletzte selbst auf dem Zivilrechtswege ihre Rechte geltend zu machen.

Der tatsächliche Wert der sichergestellten Gegenstände bzw. Rechte ist der vorstehenden Aufzählung nur eingeschränkt zu entnehmen, da er u.a. von evtl. Rechten Dritter, vorgehenden Pfandrechten etc. abhängt.

Für die Verfolgung ihrer Ansprüche sind die Verletzten ausschließlich selbst zuständig. Die Beschlagnahme der Vermögenswerte zugunsten der durch die Straftat Geschädigten bewirkt nur eine vorläufige Sicherung. Die Verletzten müssen, sofern sie die Vermögensgegenstände wegen aus den gegenständlichen Taten der Angeklagten Schinnerling erwachsener Ansprüche verwerten wollen, selbst mit vollstreckbaren Titeln, ggf. im Wege vorläufigen Rechtschutzes, auf die Vermögenswerte zugreifen. Die Verwertung der verstrickten Objekte muss durch einen Beschluss des zuständigen Gerichts (derzeit das Landgericht Würzburg) ausdrücklich zugelassen werden. Die zivilrechtliche Wirksamkeit der Sicherungsmaßnahmen des Verletzten und seine Rangstelle als Gläubiger richten sich nach seinen Vollstreckungsmaßnahmen und nicht nach dem Zeitpunkt der richterlichen Zulassung der Vollstreckung.

Hinweis:

Die Staatsanwaltschaft und das Landgericht Würzburg sind als Strafverfolgungsbehörden nicht befugt, zivilrechtliche Ansprüche abzuwickeln, Auszahlungen vorzunehmen oder sonst die gesicherten Werte zu verteilen.

Sie sind abgesehen von der vorläufigen Sicherung im Sinne einer Rückgewinnungshilfe und der Erteilung von Zustimmungen zur Verwertung der Sicherheiten nicht an der Abwicklung der zivilrechtlichen Ansprüche beteiligt.

Die polizeilichen bzw. staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen beziehen sich ausschließlich auf strafrechtlich relevante Sachverhalte; mögliche zivilrechtliche Ansprüche von Geschädigten sind grundsätzlich nicht umfasst. Die Wahrnehmung zivilrechtlicher Schritte obliegt also ausschließlich den Verletzten; ggf. unter Hinzuziehung eines Rechtsanwalts.

Es wird um Verständnis gebeten, dass nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz weitere Anfragen über die zu ergreifenden Maßnahmen von hier aus nicht beantwortet, auch keine telefonischen Auskünfte erteilt werden können.

Das Gericht weist entsprechend § 111 i Abs. 4 S. 2, Abs. 5 StPO ausdrücklich darauf hin, dass mit Ablauf der 3-Jahres-Frist, welche mit der Rechtskraft des Urteils, also am 13.06.2012 beginnt, bei Untätigkeit der Geschädigten der Staat die oben bezeichneten Vermögenswerte entsprechend § 73 e Abs. 1 StGB sowie einen entsprechenden Zahlungsanspruch erwirbt.
Zugleich kann der Staat das durch die Vollziehung des dinglichen Arrestes begründete Pfandrecht nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung verwerten.
Der Erlös sowie hinterlegtes Geld fallen dem Staat dann zu!
Mit der Verwertung erlischt der entstandene Zahlungsanspruch auch insoweit, als der Verwertungserlös hinter der Höhe des Anspruchs zurückbleibt.

 

Brückner, Vors. Richter am Landgericht