Variable Verzinsung:weg von der Willkürlichkeit!

Willkürliche Zinsgestaltungen bei Verträgen mit variablen Zinsen hat der Bundesgerichtshof für unzulässig erklärt.

Willkürliche Zinsgestaltungen bei Verträgen mit variablen Zinsen hat der Bundesgerichtshof (BGH) 2004 für unzulässig erklärt. Die von der Verbraucherzentrale NRW erstrittene Entscheidung (17.02.2004, Az.: XI ZR140/03 ) ließ jedoch offen, mit welchem Zinssatz bestehende Verträge neu berechnet werden sollten. Seit dem BGH-Spruch wurde von Verbrauchervertretern oftmals der Spareckzins verwendet. Die Banken wiederum operierten mit einen Mix aus Zinsen, die kurzfristige und langfristige Spareinlagen betrafen.

In seinem Urteil im Frühjahr 2010 hat der BGH (13.04.2010, Az.: XI ZR 197/09) beide Varianten verworfen und den Rechtsstreit an das Oberlandesgericht Zweibrücken zurück verwiesen. Dort wurde das Verfahren durch Vergleich beendet, so dass nach wie vor eine Entscheidung über den anwendbaren Zinssatz fehlt. Allerdings hat der Bundesgerichtshof die Kriterien genannt, nach denen in Zukunft solche Sparverträge mit variablen Zinsen zu berechnen sind:

     

  • Es muss ein Referenzzins festgelegt werden, der die individuelle Vertragsgestaltung, also Laufzeit des Vertrages sowie die Möglichkeiten und Fristen der Kündigung berücksichtigt. Dieser Referenzzins muss in öffentlichen Medien veröffentlicht werden. Deshalb bieten sich die so genannten Zeitreihen der deutschen Bundesbank an, die in deren monatlichen Berichten publiziert werden.
  • Für die Anpassung des Zinses muss eine Schwelle und ein Zeitraum genannt werden. Es muss demnach klar sein, ab welchen Punkt eine Änderung des Zinses erfolgt und in welchen Zeitabständen dies geschieht.
  • Die Neuberechnung muss das Äquivalenzprinzip wahren. Dies bedeutet, dass über die gesamte Vertragslaufzeit der anfängliche relative Abstand zwischen Vertragszins und Referenzzins einzuhalten ist.

Halten sich Geldinstitute an diese Vorgaben, liegt höchst wahrscheinlich eine ordnungsgemäße Berechnung des Sparvertrages vor. Bei Streitigkeiten, ob der richtige Zins als Grundlage der Berechnung genommen wurde, haben die Gerichte einen Ermessensspielraum. Dies bedeutet, dass bei unterschiedlichen Fällen verschiedene Zinssätze angewendet werden können, ohne dass sich ein spezieller Referenzzins für Verträge herausbildet.

Auch in der jüngsten Entscheidung des Bundesgerichtshofes (Az.: XI ZR 52/08) vom 21. Dezember 2010 fehlen konkretere Aussagen zum anwendbaren Zinssatz. Angeführt wird lediglich, dass der Referenzzins sich grundsätzlich an Zinsen für vergleichbare langfristige Spareinlagen zu orientieren hat. Dieses Urteil erteilt aber der Praxis einiger Banken eine Absage, das Guthaben durch eine fiktive Kapitalertragsteuer zu mindern. Die Kunden können alle Berechnungen mit einem solchen Abzug beanstanden und eine Neuberechnung fordern.

Die Verjährung solcher Fälle ist umstritten. Dazu gibt es noch kein höchstrichterliches Urteil. Wichtig: Um die Verjährung zu hemmen, genügt es nicht, beim Geldinstitut lediglich seinen Anspruch auf Nachzahlung anzumelden. Vielmehr braucht der Kunde die schriftliche Bestätigung des Instituts über die laufenden Verhandlungen oder die Erklärung, dass die Bank auf die Einrede der Verjährung verzichtet. Möglich ist eine Hemmung der Verjährung auch, indem der Kunde die für das jeweilige Institut zuständige Beschwerdestelle einschaltet.

Quelle:VBZ Bayern