Erfolg

In einem Verfahren der Verbraucherzentrale NRW gegen die RWE Vertrieb AG hat der Europäische Gerichtshof mit einem Urteil vom 21.03.2013 (AZ: C-92/11) die Rechte von Gassonderkunden gestärkt.

Der Richterspruch betrifft Verträge, die eine eigentlich nur für Tarifkunden geltende Preisänderungsklausel enthalten. Diese Regelung des § 4 Abs. 2 AVBGasV lautete:

„Änderungen der allgemeinen Tarife und Bedingungen werden erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam.“Sie wurde im Oktober 2006 durch eine etwas erweiterte Nachfolgeregelung des § 5 Abs. 2 GasGVV ersetzt, die aber praktisch identisch ist. Deren Fassung lautet:

„Änderungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen werden jeweils zum Monatsbeginn und erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss. Der Grundversorger ist verpflichtet, zu den beabsichtigten Änderungen zeitgleich mit der öffentlichen Bekanntgabe eine briefliche Mitteilung an den Kunden zu versenden und die Änderungen auf seiner Internetseite zu veröffentlichen.“Der EuGH hat festgestellt, dass auch solche Klauseln in Gassonderkundenverträgen einer Missbrauchskontrolle unterliegen. Zudem hat der EuGH den nationalen Gerichten Prüfkriterien vorgegeben. Eine einseitige Preisanpassung müsse den Anforderungen an Treu und Glauben, Ausgewogenheit und Transparenz genügen. Diese Kriterien entsprechen den strengen Maßstäben, die der Bundesgerichtshof (BGH) stets an Preisänderungsklauseln angelegt hat. In seinem Vorlagebeschluss an den EuGH hatte der BGH bereits festgestellt, dass die hier fraglichen Klauseln diesen Anforderungen nicht genügten.

Im konkreten Verfahren, in dem die Verbraucherzentrale NRW für 25 RWE-Kunden Rückzahlungsansprüche aus überhöhten Gasrechnungen der Jahre 2003 bis 2006 eingeklagt hatte, muss nun der Bundesgerichtshof unter Beachtung der Rechtsauffassung des EuGH noch eine endgültige Entscheidung treffen. Damit dürfte bis Ende 2013 zu rechnen sein.

Das Urteil des EuGH hat jedoch schon jetzt erhebliche Bedeutung – und zwar für Gassonderkunden, deren Verträge entsprechende Preisänderungsklauseln ohne Begründung der Erhöhung enthalten und die daher intransparent sind. Während für Tarifkunden die gesamte GasGVV automatisch Vertragsbestandteil wird, gilt die Regelung zur Preisänderung für Sonderkunden nur, wenn sie wirksam in den Vertrag einbezogen wurde. Sonderkunde ist, wer beim Grundversorger einen besonderen Tarif vereinbart oder zu einem anderen Anbieter gewechselt hat. Ein Indiz dafür ist es, wenn in Ihrem Vertrag der Begriff „Sonder-Vertrag, -Preis, -Tarif“ oder ähnliches auftaucht.

Diese Sonderkunden können unter Umständen Geld aus Gaspreiserhöhungen zurück verlangen, die auf solchen Klauseln beruhen. Wichtige Voraussetzung ist nach der Rechtsprechung des BGH jedoch, dass jeder Kunde einer Jahresrechnung binnen einer Frist von drei Jahren widerspricht. Wir raten daher allen Kunden, deren Vertrag eine vermutlich unwirksame Preisänderungsklausel enthält, vorsorglich Widerspruch gegen Jahresrechnungen einzulegen.

Wer jetzt noch einer Jahresrechnung von 2010 widersprechen möchte, sollte sich beeilen. Wegen der 3-Jahresfrist ist ein Widerspruch derzeit nur noch gegen Rechnungen möglich, die Sie ab April 2010 erhalten haben. Sie können dazu unseren Musterbrief verwenden und Ihren Anbieter zugleich damit auffordern, Ihnen eine korrigierte Rechnung zu schicken.

Wir werden demnächst noch Materialien zur Verfügung stellen, mit denen Sie die Berechnung überprüfen und Ihr Ansprüche weiter verfolgen können.

Quelle:VBZ Bremen