HAGER Partnerschaft Leipzig informiert zum Thema „Datenschutz“

Zum 31.08.2012 lief eine Übergangsregelung im Datenschutz aus (umgangssprachlich: Datenschutz-Novelle). Wichtigste Neuerungen sind eine umfassende Dokumentationspflicht im Datenschutzrecht und das Erfordernis der ausdrücklichen Einwilligung der Betroffenen in die Speicherung der Daten zu Werbezwecken und den nachfolgenden Kontakt zu Werbezwecken. Der Verwender der erhobenen Daten muss dazu den Betroffenen in einer gesonderten Erklärung über die Speicherung zu Werbezwecken, über den geplanten Kontakt zu Werbezwecken, über das Einsichtsrecht des Kunden in seine Daten und die Möglichkeit eines Widerspruches hiergegen nebst erforderlicher Adresse, wohin der Widerspruch gesendet werden kann, hinweisen. Die Einwilligung ist erst dann wirksam erteilt, wenn der Betroffene nach freier Entscheidung diese Klausel akzeptiert und die Einwilligung durch seine Unterschrift bestätigt.

Bis zum Ende der vom Gesetzgeber eingeräumten Übergangsfrist bis zum 31.08.2012 musste bis dahin also dokumentiert werden, dass der Betroffene in die Speicherung der Daten zu Werbezwecken schriftlich eingewilligt hat und dass er überhaupt zu Werbezwecken kontaktiert werden darf. Zudem muss die Einwilligung gemäß obigen Grundsätzen wirksam erteilt worden sein.

Eine Ausnahme von dem Erfordernis der vorherigen schriftlichen Einwilligung allerdings kennt das Gesetz: es ist das sog. Listenprivileg gem. § 28 Abs. 3 BDSG. Hiernach ist die Datenerhebung und -nutzung ohne Einwilligung des Betroffenen zulässig, wenn es sich um listenmäßig zusammengefasste Daten einer Personengruppe handelt, die Nutzung für eigene Werbezwecke erforderlich ist und die Daten aus allgemein zugänglichen Verzeichnissen entnommen wurden. Die Daten, die in diesem Rahmen verwendet werden, dürfen allerdings nur Angaben über Beruf, Name, Titel, akademischen Grad, Anschrift, Geburtsjahr und Angabe über die Zugehörigkeit des Betroffenen zu dieser bestimmten Personengruppe enthalten.

Sollen Daten im Internet erhoben werden, ist natürlich ebenfalls die Einwilligung des Betroffenen erforderlich, soweit das sog. Listenprivileg nicht greift. Diese dürfte am besten durch eine sog. Double-Opt-In-Lösung zu erhalten sein, bei der der Betroffene durch Absenden einer E-Mail und Anklicken eines Links in einer Bestätigungsemail seine Einwilligung erteilt.

Kann man das auf „die leichte Schulter nehmen“? Eigentlich nicht. Denn der Betroffene kann bei Verstößen hiergegen mit Abmahnungen und Unterlassungsverpflichtungserklärungen vorgehen. Auch im vorläufigen Rechtsschutz kann unter Vorliegen bestimmter Voraussetzungen der Anspruch geltend gemacht werden, natürlich auch mittels einer entsprechenden Klage. Diese Ansprüche können in Form von Unterlassungs-, Auskunfts-, Vernichtungs-, Schadensersatz-, Löschungs- und Kostenerstattungsforderungen bestehen. Das Gesetz sieht außerdem ordnungs- und strafrechtliche Konsequenzen unter bestimmten Voraussetzungen vor.

Es ist dabei immer zu differenzieren: ob und in welcher Form geworben werden darf, regelt das Gesetz zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs (UWG) bzw. höchstrichterliche Entscheidungen zu einschlägigen zivilrechtlichen Vorschriften. Hiernach ist z.B. Werbung per Brief zulässig, soweit kein Sperrvermerk vorliegt. Die Frage hingegen, ob die dafür vorliegenden Daten verwendet werden dürfen, regelt der Datenschutz: so sind, wie bereits ausgeführt, personenbezogene Daten für Werbung per E-Mail nur verwendbar, wenn der Betroffene hierzu vorher rechtswirksam seine Einwilligung erteilt hat.

Der Datenschutz ist damit strenger als das UWG. Im Ergebnis empfiehlt sich daher, um Probleme der Abgrenzung schon im Vorfeld zu vermeiden, für Werbezwecke immer eine ausdrückliche schriftliche Einwilligung des Betroffenen einzuholen. Insofern wären, soweit bis zum 31.08.2012 bzw. bis jetzt noch nicht geschehen, schnellstens die Kundendatenbanken anzupassen, da ansonsten Abmahnungen und Bußgelder drohen.

(Hagen Albus
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Miet- und WEG-Recht)