RA Klumpe zum Thema Fondsbeteiligungen

Fondsbeteiligungen sind, Ausnahmen bestätigen diese Regel, langfristiger Art. Entsprechend können Anleger häufig auch erst Jahre nach Erwerb einer Beteiligung feststellen, ob sie sich ihren Erwartungen entsprechend entwickelt hat oder nicht. Wenn Anleger dann mit anderen Anlegern in Kontakt treten wollen, sehen sie sich bei den seit langem üblichen Treuhandbeteiligungen vor der Aufgabe, Namen und Anschriften der anderen Anleger in Erfahrung zu bringen. Seit einiger Zeit ist höchstrichterlich geklärt, dass bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen ein entsprechender Auskunftsanspruch gegeben ist. Zwei neue BGH-Entscheidungen gehen zugunsten der Anleger über den bisherigen Ansatz hinaus. Entscheidender Gesichtspunkt für ein Auskunftsrecht ist, ob den Treugebern vertraglich dieselben Rechte und Pflichten zugestanden werden wir direkt beteiligten Gesellschaftern. Dies ist meistens der Fall.

Während aufgrund der seit 2002 geltenden Verjährungsvorschriften Anlageberater seither nach Ablauf von zehn Jahren grundsätzlich nicht mehr damit rechnen müssen, von enttäuschten Anlegern mit Aussicht auf Erfolg wegen des Vorwurfs von Pflichtverletzungen auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden zu müssen, droht für manche Anleger auch noch weit länger die persönliche Inanspruchnahme aufgrund von Altverbindlichkeiten, die eine Fondsgesellschaft eingegangen ist und für die die Gesellschafter ganz oder anteilig in Anspruch genommen werden können. Das Bundesverfassungsgericht hat vor kurzem eine Verfassungsbeschwerde von Anlegern, die von einer finanzierenden Bank persönlich in Anspruch genommen wurden, nicht zur Entscheidung angenommen.

Diese und weitere für das Recht der Kapitalanlagen wichtige Entscheidungen finden Sie in unserer heutigen Rechtsprechungsübersicht. Im letzten Newsletter hatten wir bereits auf die Entscheidung des BGH vom 18.12.2012 hingewiesen, in der der BGH die Anrechnung von Steuervorteilen auf den Schadenersatzanspruch eines Anlegers bei Rückabwicklung einer Fondsbeteiligung verneint hat. Unser Kollege, Herr RA. Dr. Sieprath, war maßgeblich daran beteiligt, dass der BGH die Gelegenheit hatte, zu dieser strittigen Rechtsfrage noch einmal klar Stellung zu beziehen.

Egal, ob Sie als Anleger, Finanzintermediär oder Produktpartner die eine oder andere Frage haben, die für Ihr Tagesgeschäft und Ihre Weichenstellung wichtig sein kann, wissen Sie ja: Wir sind mit der Erfahrung von über drei Jahrzehnten im Kapitalanlagerecht gerne auch für Sie da!

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