Debi Select: ein Urteil des LG Nürnberg

das LG Nürnberg-Fürth hat kürzlich u.a. entschieden, dass ggf. die verantwortlich handelnden Personen bei Debi Select – oder, wie wir bereits früher ausführten, eher hinter Debi Select – gegenüber dem Gesellschaftsvermögen dafür haften, dass Anlegergelder nicht wie prospektiert verwendet wurden, nicht jedoch der Anlageberater und die geschäftsführende Gesellschaft (die Beklagten des dortigen Rechtsstreits). Wir halten dies für eine wichtige Entscheidung, da die nicht prospektgemäß erscheinende Verwendung der Gelder für viele geschädigte Anleger eine ganz entscheidende Motivation darstellt. Oft wird diese Motivation zur Empfehlung eines Vorgehens gegen den Berater genutzt, was  in diesem Fall (neben anderen, eher standardisierten Argumenten) nicht zum Ziel führte.

Wir meinen, diese Entscheidung ist für den gesamten Komplex Debi Select interessant, zumal das Gericht zusätzlich davon ausging, dass anhand des Prospekts der Debi Select classic GbR eine Aufklärung über das Haftungsrisiko hinreichend möglich war.

Für Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung.

Daniel Blazek Rechtsanwalt

BEMT Rechtsanwälte Blazek Ellerbrock Malar GbR

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LG Nürnberg Debi Select keine Haftung der Beklagten für Mittelverwendung