Insolvenz – Anderson Holding

In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der Anderson Holding AG, Wexstraße 2, 10825 Berlin, Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg, HRB 127509

Beschluss:

Zur Verhinderung nachteiliger Veränderungen in der Vermögenslage der Schuldnerin bis zur Entscheidung über den Antrag wird am um 11:15 Uhr angeordnet (§§ 21, 22 InsO): Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird

Herr Rechtanwalt Rüdiger Wienberg
Düsseldorfer Straße 38, 10707 Berlin

bestellt.Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände des schuldnerischen Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO).RechtsmittelbelehrungGegen diesen Beschluss kann der Schuldner die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) gemäß §§ 4, 6 Insolvenzordnung (InsO), § 569 Zivilprozessordnung (ZPO) einlegen.Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Charlottenburg, Amtsgerichtsplatz 1, 14057 Berlineinzulegen.

Die Notfrist von zwei Wochen beginnt spätestens zwei Tage nach der unterhttps://www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten öffentlichen Bekanntmachung im Internet. Bei einer früheren Zustellung des Beschlusses ist der Zeitpunkt der Zustellung maßgebend für den Beginn der Beschwerdefrist.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei den oben genannten Gerichten eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Amtsgericht Charlottenburg – Insolvenzgericht – 16.07.2014

 

36a IN 2872/14 Amtsgericht Charlottenburg, 16.07.2014