Insolvenzeröffnungsverfahren: Golden Gate GmbH München – Beschluss

In dem Verfahren über den Antrag d.GOLDEN GATE GmbH, Promenadeplatz 12, 80333 München, vertreten durch den  Geschäftsführer Dr. Volckens Hans Volkert,

Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 209700
– Schuldnerin –
Geschäftszweig: Halten von Immobilienbeteiligungen
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen

Beschluss:

In Abänderung des Beschlusses vom 08.10.2014 wird zur Sicherung des
Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen (§ 21 Abs. 1 und 2 InsO)
Herrn Dr. Hans Volkert Volckens, Frundsbergstraße 18, 82064 Straßlach-Dingharting als
Geschäftsführer der Schuldnerin am 17.11.2014 um 11:00 Uhr ein allgemeines
Verfügungsverbot auferlegt, § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 1 InsO. Damit wird ihm
allgemein verboten, über Gegenstände des Vermögens zu verfügen. Unter dieses Verbot
fällt auch die Einziehung von Außenständen.
Den Drittschuldnern wird verboten an die Schuldnerin zu leisten, es sei denn, der
vorläufige Insolvenzverwalter stimmt der Leistung an die Schuldnerin zu.
Die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen der Schuldnerin geht auf
den vorläufigen Insolvenzverwalter über, § 22 Abs. 1 Satz 1 InsO.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde)
eingelegt werden.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen
Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die
öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten,
auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO.
Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage
verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst
eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche
Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der
Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes
Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das
Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche
Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen.

Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die
Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Amtsgericht München – Insolvenzgericht – 17.11.2014