Insolvenzeröffnung: Robin Miethe – Amtsgericht Hamburg

Über das Vermögen  des Robin Miethe, geboren am 28.06.1980, Kisdorfer Straße 24, 24558 Henstedt-Ulzburg Verfahrensbevollmächtigte(r): Rechtsanwälte Kieslich & Partner, Moorfuhrtweg 15, 22301 Hamburg  wird wegen Zahlungsunfähigkeit heute, am 27.02.2015, um 14:40 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.

Die Eröffnung erfolgt aufgrund des am 13.01.2015 bei Gericht eingegangenen Antrags des Schuldners. Der Schuldner erlangt Restschuldbefreiung, wenn er in der Laufzeit seiner Abtretungserklärung den Obliegenheiten nach § 295 InsO nachkommt und die Voraussetzungen für eine Versagung nach den §§ 290, 297 bis 298 InsO nicht vorliegen.

Zum Insolvenzverwalter wird ernannt Rechtsanwalt Dr. Christian Dawe, Gänsemarkt 50, 20354 Hamburg.

Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 07.04.2015 unter Beachtung des § 174 InsO beim Insolvenzverwalter anzumelden.

Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten des Schuldners in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).

Wer Verpflichtungen gegenüber dem Schuldner hat, wird aufgefordert, nicht mehr an diesen zu leisten, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter.

Termin zur Gläubigerversammlung, in der auf der Grundlage eines Berichts des Insolvenzverwalters über den Fortgang des Verfahrens beschlossen wird (Berichtstermin) und Termin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen (Prüfungstermin) ist am

Donnerstag, 07.05.2015, 10:00 Uhr, im Gebäude des Amtsgerichts Hamburg, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg, 4. Etage, Sitzungssaal B405.

Der Termin dient zugleich zur Beschlussfassung der Gläubiger über

die Person des Insolvenzverwalters,
die Einsetzung und Besetzung des Gläubigerausschuss (§ 68 InsO),

und gegebenenfalls über die nachfolgend bezeichneten Gegenstände:

Entscheidung über die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO),
Zwischenrechnungslegung gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO),
Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO),
besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO); insbesondere:
Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO),
Beantragung der Anordnung oder der Aufhebung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§§ 271 und 272 InsO),
die Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO)
und unter Umständen zur Anhörung über eine Verfahrenseinstellung mangels Masse (§ 207 InsO).

Nimmt an der Gläubigerversammlung kein stimmberechtigter Gläubiger teil (Beschlussunfähigkeit), so gilt die Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters als erteilt (§ 160 Abs. 1 Satz 3 InsO).

Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldungsunterlagen werden spätestens ab dem 17.04.2015 zur Einsicht der Beteiligten auf der zuständigen Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Hamburg, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg (4. Stock im Anbau) niedergelegt.

Der Insolvenzverwalter wird beauftragt, die nach § 30 Abs. 2 InsO zu bewirkenden Zustellungen an die Schuldner des Schuldners (Drittschuldner) sowie an die Gläubiger durchzuführen (§ 8 Abs. 3 InsO).

Gründe

I. Das AG Hamburg ist für das Insolvenzverfahren nach § 3 Abs. 1 S. 2 InsO örtlich zuständig. Der Schuldner übt seine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit mit Mittelpunkt im Bezirk des Insolvenzgerichts Hamburg aus.

(1.) Der Schuldner ist mit 75 Prozent Anteilen Mehrheitsgesellschafter und Geschäftsführer der Verium GmbH mit Sitz in Hamburg. Mit dieser Stellung als Mehrheitsgesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH geht die Ausübung einer selbstständigen wirtschaftlichen Tätigkeit einher (i.E. ebenso Nerlich/Römermann/Becker, § 3 Rn. 37). Der BGH hat in seinem Beschluss vom 22.09.2005 – IX ZB 55/04 (ZInsO 2005, 1163 ff.) entschieden, dass der Alleingesellschafter einer GmbH, der zugleich auch Geschäftsführer ist, eine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit i.S.d. Vorschriften über das Verbraucherinsolvenzverfahren (§ 304 Abs. 1 S. 1 InsO) ausübt. Im Beschluss vom 12.02.2009 – IX ZB 215/08 (ZInsO 2009, 682 ff.) wurde dieser Grundsatz ausgedehnt auf einen Gesellschafter, der 95 Prozent der Gesellschaftsanteile innehatte und zugleich Geschäftsführer der GmbH war. Dafür, das Merkmal der selbstständigen wirtschaftlichen Tätigkeit in § 3 Abs. 1 S. 2 InsO genauso zu verstehen wie in § 304 Abs. 1 S. 1 InsO, spricht zunächst der identische Wortlaut. Der Wortlaut beider Nomen unterscheidet sich inhaltlich nicht wesentlich. In der Literatur wird in beiden Fällen der Gewerbebegriff erweitert, insbesondere um die freien Berufe (s. etwa MünchKommInsO/Ganter/Lohmann, 3 Rn. 7 bzw. MünchKommInsO/Ott/Vuia, § 304 Rn. 52 f.; Andres/Leithaus/Andres, § 3 Rn. 5 bzw. Andres/Leithaus/Andres, § 304 Rn. 7; HambKommInsO/Rüther, § 3 Rn. 9 bzw. HambKommInsO/Rüther, § 304 Rn. 5). Auch wenn die beiden Vorschriften ganz verschiedene Regelungsgehalte haben, unterscheidet sich die Funktion des Merkmals der selbstständigen wirtschaftlichen Tätigkeit doch nur vordergründig. Einmal geht es darum, das Verfahren an dem Ort anzusiedeln, an dem voraussichtlich ein Großteil der Schulden und ggf. der Ansprüche entstanden ist, das andere Mal darum, die regelmäßig geringere Komplexität des Verfahrens über das Vermögen nicht selbstständig wirtschaftlich Tätiger zu berücksichtigen. Es wird in beiden Fällen aus der unternehmerischen Marktteilnahme eine bestimmte Verschuldensstruktur gefolgert, die sowohl eine örtliche als auch eine quantitative Dimension hat. In diesem Sinne hat auch der BGH die Durchführung eines Regelinsolvenzverfahrens mit der zur GmbH analogen Verschuldensstruktur des Alleingesellschafters begründet. Dieser trage das Risiko einer Durchgriffshaftung und müsse regelmäßig durch Schuldbeitritt oder Bürgschaft für die Gesellschaftsverbindlichkeiten haften. Es sei daher die „Schuldensituation der Gesellschaft selbst maßgebend“ (BGH ZinsO 2005, 1163, 1164). Folgt man den BGH in dieser Argumentation und schaltet die Schuldensituation des Allein- bzw. des Mehrheitsgesellschaftes mit der Schuldensituation der GmbH gleich, ist auch für die zuständigkeitsbegründende Frage, wo sich das schuldenursächliche Geschehen abgespielt hat, auf den Sitz der Gesellschaft abzustellen. Erkennt man die enge wirtschaftliche Verflechtung des Allein- oder Mehrheitsgesellschafters, der zugleich Geschäftsführer ist, mit der GmbH an, lässt sich außerdem in diesem Kontext eine Differenzierung zwischen Kapitalgesellschaftern und Gesellschaftern einer Personengesellschaft kaum begründen, wie der BGH selbst andeutet (BGH ZinsO 2005, 1163, 1164: „Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts kann der geschäftsführende Gesellschafter einer GmbH nicht schon deshalb wie ein Verbraucher behandelt werden, weil er nicht unmittelbar persönlich und in vollem Umfang für die Verbindlichkeiten der GmbH haftet“). Zweitgenannte Gruppe kann nach obergerichtlicher Rspr. (KG, Beschluss vom 16.11.1999 – 28 AR 136/99, ZinsO 2000, 44 ff.) und verbreiteter Literaturmeinung (Nerlich/Römermann/Becker, § 3 Rn. 37; Uhlenbruck/Pape, § 3 Rn. 10; FrankKommInsO/Schmerbach, § 3 Rn. 10; Andres/Leithaus/Andres, § 3 Rn. 6; Braun/Kießner, § 3 Rn. 8) aber selbstständig wirtschaftlich tätig gerade auch i.S.v. § 3 Abs. 1 S. 2 InsO sein. Letztlich stehen auch schützenswerte Belange des Schuldners einer Auslegung des § 3 Abs. 1 S. 2 InsO entsprechend den höchstrichterlichen Ergebnissen zu § 304 Abs. 1 S. 1 InsO nicht entgegen, da die für den Schuldner folgenreichere Entscheidung regelmäßig diejenige über die Art des Insolvenzverfahrens sein dürfte. Lässt man mit dem BGH die Gesellschafter- und Geschäftsführerrolle zur Begründung des Regelinsolvenzverfahrens ausreichen, dürfte damit erst recht die Hürde der örtlichen Zuständigkeitsbestimmung durch unternehmerische Tätigkeit „vor Ort“ zu überwinden sein.

(2.) Mittelpunkt der selbstständigen wirtschaftlichen Tätigkeit des Schuldners ist der Sitz der Verium GmbH in Hamburg. Leitet man, wie hier geschehen, die selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit des Schuldners in Anlehnung an die höchstrichterliche Rspr. zu § 304 Abs. 1 S. 1 InsO aus seiner Stellung als Mehrheitsgesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH ab, ist als Mittelpunkt dieser Tätigkeit auf den Sitz der Gesellschaft abzustellen. Schließlich wurde die selbständige wirtschaftliche Tätigkeit des Gesellschafters gerade damit begründet, dass wegen der Verflechtung mit der Gesellschaft deren Geschäftsbetrieb „Ort des Geschehens“ (Begriff nach Nerlich/Römermann/Becker, § 3 Rn. 21) für die Begründung von Schulden und Ansprüchen auch des Mehrheitsgesellschafters gewesen sein wird. Ob dieser Grundsatz auch dann gelten kann, wenn die Geschäfte durch den Geschäftsführer tatsächlich von einem anderen Ort als dem Gesellschaftssitz aus geführt werden (ablehnend für den Gesellschafter-Geschäftsführer der Personengesellschaft die bereits zitierte Entscheidung des KG vom 16.11.1999), muss hier nicht entschieden werden, da der Schuldner die Geschäfte laut Gutachten des Sachverständigen vom 19.02.2015 vorwiegend in den Geschäftsräumen der Gesellschaft in Hamburg leitete. Für eine Zuständigkeit des Gerichts, in dessen Bezirk die GmbH ihren Sitz hat, hier also des für die Verium GmbH zuständigen Amtsgerichts Hamburg, spricht auch, dass über deren Vermögen selbst ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde (Az. 67 b IN 2/15). Generell ist eine Zuständigkeit desselben Gerichts für die Verfahren über die Vermögen von Allein- oder Mehrheitsgesellschaftern, die zugleich Geschäftsführer sind, und der Gesellschaft verfahrensökonomisch naheliegend.

II. Die übrigen Voraussetzungen der Verfahrenseröffnung sind erfüllt, insbesondere ist der Schuldner zahlungsunfähig. Insoweit wird auf das Gutachten des Sachverständigen vom 19.02.2015 verwiesen.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen den Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens steht dem Schuldner das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 34 Abs. 2 InsO zu.

Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Hamburg, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.

Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Hamburg eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unterhttps://www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.

Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.

67b IN 5/15

Amtsgericht Hamburg, 27.02.2015