Insolvenzeröffnung: Hildebrand und Kühn GmbH

In dem Verfahren über den Antrag d. Hildebrand und Kühn GmbH, Hans-Sachs-Straße 1, 63755 Alzenau, vertreten durch die
Geschäftsführer Hildebrand Rudolf, geboren am 25.06.1949, Hans-Sachs-Straße 1, 63755  Alzenau und Kühn Peter, geboren am 13.12.1955, Zum Kohlsteig 12, 98553 BreitenbachRegistergericht: Amtsgericht Aschaffenburg Register-Nr.: HRB 6568
– Schuldnerin –
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Köbert & Partner, Österreicher Straße 32, 63739 Aschaffenburg, Gz.:
15-162
Geschäftszweig:
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen

1. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird wegen
Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung am 28.10.2015 um 09.30 Uhr eröffnet.
2. Zum Insolvenzverwalter wird bestellt:
Rechtsanwalt Dr. Michael Krebs
Frohsinnstraße 15, 63739 Aschaffenburg
Telefon: +49 (6021) 30880
Telefax: +49 (6021) 308899
Email: info@singelmann-bach.de
3. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO)
bis zum 09.12.2015 bei dem Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden.

Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben.

Die Forderungsanmeldungen und die Insolvenztabelle können durch die Beteiligten auf
der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
4. Berichtstermin sowie Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung
über die eventuelle Wahl eines anderen Insolvenzverwalters, über die Einsetzung eines
Gläubigerausschusses sowie über die in den §§ 66 (Rechnungslegung
Insolvenzverwalter), 100 f. (Unterhaltszahlungen aus der Insolvenzmasse), 149 (Anlage
von Wertgegenständen), 157 (Stilllegung bzw. Fortführung des Unternehmens), 160
(Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters), 162
(Betriebsveräußerung an besonders Interessierte), 163 (Betriebsveräußerung unter
Wert), 233 (Zustimmung Fortsetzung Verwertung und Verteilung bei Insolvenzplan) und
271 (Beantragung einer Eigenverwaltung) InsO bezeichneten Angelegenheiten wird
anberaumt auf

Wochentag und Datum
Uhrzeit
Zimmer/Etage/Gebäude

Dienstag, 01.12.2015
10:00 Uhr
Sitzungssaal 5103, 1. Stock, Schloßplatz 3/5, Amtsgericht Aschaffenburg

Hinweise:
Die Zustimmung zur Vornahme besonders bedeutsamer Rechtshandlungen im Sinne des gem.
§ 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung
beschlussunfähig ist.
5. Prüfungstermin wird anberaumt auf

Wochentag und Datum
Uhrzeit
Zimmer/Etage/Gebäude

Dienstag, 05.01.2016
10:00 Uhr
Sitzungssaal 5103, 1. Stock, Schloßplatz 3/5, Amtsgericht Aschaffenburg

Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
6. Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind dem
Insolvenzverwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO).
Der Gegenstand an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der
Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu
bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den
daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
7. Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden
aufgefordert, nicht mehr an diese, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28
Abs. 3 InsO).
8. Der Insolvenzverwalter wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem
Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des
Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO, durchzuführen.
Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Schuldnerin; diese
erfolgt durch das Insolvenzgericht.

Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht.

Auszug aus den Gründen:
Der Antrag ist am 28.08.2015 beim Insolvenzgericht Aschaffenburg eingegangen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde)
eingelegt werden.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Aschaffenburg
Erthalstr. 3
63739 Aschaffenburg

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen
Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die
öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten,
auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO.
Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage
verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst
eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche
Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der
Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes
Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das
Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche
Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen.

Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die
Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Amtsgericht Aschaffenburg – Insolvenzgericht – 28.10.2015