LG Hamburg: Musterverfahrensantrag gegen Dachfonds Deutsche Schifffahrt GmbH & Co. DDS 08 KG

 

Kategorie: Angaben in:Prospekten nach dem Wertpapierprospektgesetz und Informationsblättern nach dem Wertpapierhandelsgesetz
Verkaufsprospekten, Vermögensanlagen-Informationsblättern und wesentlichen Anlegerinformationen nach dem Verkaufsprospektgesetz, dem Vermögensanlagengesetz sowie dem Investmentgesetz
Eingang bei Gericht: 20.07.2015
Aktenzeichen: 328 OH 12/15, 328 O 25/15
Firma: Dachfonds Deutsche Schifffahrt GmbH & Co. DDS 08 KG (betroffener Emittent von Wertpapieren oder Anbieter sonstiger Vermögensanlagen)

Feststellungsziele / Lebenssachverhalte:

5. Feststellungsziele des Musterverfahrensantrags:

5.1 Es wird festgestellt, dass der Emissionsprospekt der Dachfonds Deutsche Schifffahrt GmbH & Co. DDS 08 KG in der Fassung vom 16.10.2007 (Prospektaufstellungsdatum) unrichtig, irreführend und unvollständig ist. Insbesondere wird festgestellt, dass

a) der Emissionsprospekt nicht hinreichend über die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Andienungsverpflichteten Feedback Beteiligungen GmbH informiert und insoweit ein erheblicher Prospektfehler vorliegt,

b) der Emissionsprospekt nicht hinreichend darüber informiert, dass die Andienungsverpflichtete Feedback Beteiligungen GmbH zum Zeitpunkt der Emission nicht über die finanziellen Mittel verfügte, um ihre Verpflichtungen aus dem den Anlegern eingeräumten Andienungsrecht zu erfüllen, und insoweit ein erheblicher Prospektfehler vorliegt,

c) der Emissionsprospekt nicht hinreichend darüber informiert, dass die Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Andienungsrecht durch die Andienungsverpflichtete voraussetzt, dass diese sich über den Zweitmarkt refinanzieren kann, und insoweit ein erheblicher Prospektfehler vorliegt,

d) informiert der Emissionsprospekt nicht hinreichend darüber, dass die Andienungsverpflichtete erst durch die von ihr zum Zeitpunkt der Emission beabsichtigte zukünftige Tätigkeit die finanziellen Mittel erwirtschaften wollte, die zur Erfüllung ihrer Verpflichtung aus dem den Anlegern eingeräumten Andienungsrecht erforderlich waren, und insoweit ein erheblicher Prospektfehler vorliegt.

5.2 Es wird festgestellt, dass die Vermutung, dass die in Ziffer 5.1 a) bis 5.1 d) gerügten Prospektfehler für die Anlageentscheidung kausal waren, auch in den Fällen gilt, in denen der Anleger von seinem Andienungsrecht nicht Gebrauch gemacht hat.

5.3 Es wird festgestellt, dass die Kausalitätsvermutung nicht schon allein dadurch widerlegt ist, dass der Anleger im Jahr 2011 an einer Kapitalerhöhung teilgenommen hat.

5.4 Es wird festgestellt, dass die Beklagte für die Richtigkeit und Vollständigkeit des Emissionsprospekts verantwortlich ist.

6. Lebenssachverhalt:

Die Musterverfahrensantragsteller (Kläger des Hauptsacheverfahrens) nehmen die Antragsgegnerin (Beklagte des Hauptsacheverfahrens) mit der bei der Kammer anhängigen Klage zu dem o.g. Aktenzeichen auf Schadensersatz aus Prospekthaftung im weiteren Sinn in Anspruch.

Die Antragsteller beteiligten sich zu Kapitalanlagezwecken mittelbar an der Dachfonds Deutsche Schifffahrt GmbH & Co. DDS 08 KG (Emittentin), deren Gründungskommanditistin die Beklagte ist. Hinsichtlich der Beteiligungen der Antragsteller fungierte sie zudem als Treuhandkommanditistin. Zur Aufklärung über die Kapitalanlage bediente die Beklagte sich des in der Wiedergabe der Feststellungsziele benannten Emissionsprospekts. Die Rechte der Anleger als Treugeber sind in einem Treuhandvertrag geregelt, der vorsieht, dass die Treuhänderin bezüglich der Wahrnehmung der Gesellschafterrechte des Treugebers dessen Weisungen unterliegt und der Treugeber berechtigt ist, selbst an schriftlichen Abstimmungen und Gesellschafterversammlungen teilzunehmen. Weiter ist in dem Vertrag eine Haftungsbeschränkung zugunsten der Treuhänderin auf schweres Verschulden vorgesehen, die sich jedoch nicht auf die Verletzung wesentlicher Pflichten aus dem Vertrag bezieht.

In dem Emissionsprospekt wird ausgeführt, dass die geschäftsführende Kommanditistin der Emittentin, die Feedback Beteiligungen GmbH, sich zur Übernahme von Beteiligungen von Investoren verpflichtet habe; den Anlegern stehe ein Andienungsrecht zu, welches erlösche, wenn die Feedback Beteiligungen GmbH 20 % der gesamten Zeichnungsbeträge bei Schließung der Beteiligungsgesellschaft übernommen habe.

Im Jahr 2011 führte die Emittentin eine Kapitalerhöhung durch. Im Mai 2011 erhielten die Antragsteller den Geschäftsbericht der Emittentin für das Jahr 2009. Darin wurde mitgeteilt, dass nicht sicher sei, ob die Feedback Beteiligungen GmbH die ihr angedienten Beteiligungen übernehmen könne. Im Jahr 2011 erhielten die Antragsteller den Geschäftsbericht für das Jahr 2010, dem ein Informationsblatt zum Andienungsrecht beigefügt war.

Die Antragsteller haben das Andienungsrecht nicht ausgeübt.

7. Eingang des Musterverfahrensantrags bei dem Prozessgericht:

20.7.2015.

Übersicht der Beklagten in diesem Verfahren:

Nummer Beklagte /
Beklagter
gesetzliche
Vertretung
Funktion Straße PLZ / Ort
1 Wölbern Treuhand GmbH Carsten Riemer Geschäftsführer Palmaille 33 22767 Hamburg
Unterzeichner: Landgericht Hamburg