Insolvenzeröffnungsverfahren: TELEFUNKEN Solar Sales GmbH

In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der TELEFUNKEN Solar Sales GmbH, Bautzner Straße 95, 01099 Dresden, Amtsgericht Dresden , HRB 29176
vertreten durch den Geschäftsführer Jochen Furch

– wurde am 28.12.2015 um 10.50 Uhr zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt:

Rechtsanwalt Dr. Ralf Goethner, Wasastraße 15, 01219 Dresden (www.hww.eu)

– es wird gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO angeordnet, dass Verfügungen des Schuldners nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind.

– gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO werden gegen den Schuldner eingeleitete Vollstreckungsmaßnahmen einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung bis zur Entscheidung über den Eröffnungsantrag eingestellt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind. Neue Vollstreckungsmaßnahmen werden bis zur Entscheidung über den Eröffnungsantrag untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung und die Beschränkung der Verfügungsbefugnis findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Dresden -Außenstelle-, Olbrichtplatz 1, 01099 Dresden

einzulegen. Die Frist beginnt am dritten Tag nach der Veröffentlichung der Entscheidung auf der Plattform https://www.insolvenzbekanntmachungen.de. Wird die Entscheidung vorher zugestellt, beginnt die Frist für den Zustellungsempfänger bereits mit der Zustellung der Entscheidung. Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen deutschen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem Amtsgericht Dresden eingeht. Die Beschwerde muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde soll begründet werden. Die Beschwerde kann auch in elektronischer Form mit einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne des Signaturgesetzes eingereicht werden.

Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.

534 IN 1887/15 Amtsgericht Dresden, Abteilung für Insolvenzsachen, 28.12.2015