Verbraucherzentrale Hamburg zum Thema EEV AG

Erneute Pleite im Grauen Kapitalmarkt: Bei der EEV AG sind nach Presseberichten Anlegergelder im Umfang von etwa 26 Millionen Euro in Gefahr oder bereits vernichtet. Die EEV Erneuerbare Energie Versorgung AG (EEV AG) hat am 26. November 2015 beim Amtsgericht Meppen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen gestellt. Rechtsanwalt Stefan Denkhaus wurde zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt.

Das Insolvenzverfahren über die EEV BioEnergie GmbH & Co. KG, die das Biomasseheizkraftwerk in Papenburg betreibt, wurde bereits am 24. November 2015 eröffnet und Rechtsanwalt Dr. Dietmar Penzlin zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt.

Anleger konnten sich über den Erwerb von Genussrechten oder Vergabe von partiarischen (gewinnabhängigen) Darlehen an der EEV AG beteiligen. Da sie in der Insolvenz nachrangig sind, also die Rückzahlung der Einlage an die Genussrechtsinhaber und der Darlehen an die Darlehensgeber in der Insolvenz erst nach vollständiger Befriedigung aller anderen Gläubiger erfolgt, droht den Anlegern der Totalverlust.

Die Pleite war absehbar, nachdem im Sommer 2014 bekannt wurde, dass die EEV AG selbst die Realisierung des Windparks Skua in der Nordsee in einem Gebiet anzweifelte, das die Bundeswehr zu Übungen nutzt. Offiziell bestritt sie aber alle Hindernisse für eine Genehmigung des Offshore-Windparks. Zudem schob sie die Kaufpreiszahlung von über 20 Mio. Euro für Kraftwerk und Windpark an die Etanax Holding GmbH vor sich her. Als nun im Sommer 2015 der Sitz der Gesellschaft von Göttingen nach Papenburg verlegt und der Vorstand ausgewechselt wurde, klingelte das Totenglöckchen immer lauter. Obwohl der neue Vorstand Transparenz versprach, verschwieg er den Anlegern, dass die Etanax bereits im Mai die Zwangsversteigerung des Biomasseheizkraftwerks, der nahezu einzigen Einnahmequelle, beantragt hatte. Die auf der Immobilie lastende Grundschuld soll auch die Rückzahlung der partiarischen Darlehen absichern. Die Staatsanwaltschaft Braunschweig soll wegen des Verdachts des Kapitalanlagebetrugs gegen Manager der Gesellschaften ermitteln.
Anleger: Zahlungen stoppen!

Anleger, die ihre Einlage in monatlichen Zahlungen an die Gesellschaft erbringen, sollten diese umgehend stoppen. Dafür müssen sie die Einzugsermächtigung gegenüber dem Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Stefan Denkhaus widerrufen und anschließend ihr Konto überwachen, damit keine weiteren Abbuchungen erfolgen. Die letzte bereits abgebuchte Rate kann vielleicht noch von der eigenen Bank zurückgeholt werden.

Alle Anleger sollten Rechtsrat einholen, um prüfen zu lassen, ob sie ihren Vertrag widerrufen oder außerordentlich kündigen können, etwa wegen arglistiger Täuschung und Kapitalanlagebetrugs. Wenn sie Schadensersatzansprüche zur Insolvenztabelle anmelden können, sind diese – anders als die Ansprüche auf Rückzahlung des Genussrechts- oder Darlehenskapitals – gleichrangig mit anderen Insolvenzforderungen zu bedienen. Darlehensgeber müssen darüber hinaus ihre Rechte an der Grundschuld sichern.

Der Insolvenzverwalter wird feststellen, was mit dem von den Anlegern eingesammelten Kapital geschehen ist, ob damit irgendwelche Sachwerte geschaffen wurden oder ob Forderungen gegen die Betreiber gestellt werden können. Nur dann kann auf die Auszahlung einer Quote gehofft werden.
Rechtsrat einholen!

Wichtig ist daher die Prüfung, ob Schadensersatzansprüche gegen Verantwortliche wegen Fehlern im Genussrechte-Verkaufsprospekt deshalb geltend gemacht werden können, weil auf das Risiko, dass im militärischen Übungsgebiet der geplante Offshore-Windpark wohl keine Genehmigung erhalten würde, nicht deutlich hingewiesen wurde. Diese Ansprüche können außerhalb des Insolvenzverfahrens verfolgt werden.

Bei Zinsversprechen zwischen 6 und 9 % hätte für die Verbraucher schon Anlass zur Vorsicht bestanden nach dem Grundsatz: je höher die Zinsen, desto höher das Risiko.

Die schärferen Regulierungen von Genussrechten und Nachrangdarlehen, die der Bundestag 2015 beschlossen hat, kommen für diese Geschädigten zu spät. Es ist allerdings auch nicht sicher, dass sie den Schaden verhindert hätten.

Quelle:VZ HH