Prokon-das sollten Sie wissen!

Das umstrittene Windkraftunternehmen Prokon verschickt seit Dezember „Bettelbriefe“ an seine Investoren und bittet um Aufschub für fällige Zinszahlungen und Rücknahme der bereits ausgesprochenen Kündigungen der Genussrechte. Vorläufiger Höhepunkt der rasant-dramatischen Entwicklung ist die Ankündigung Prokons, nur mit einem Verzicht auf die Rückzahlung der gekündigten Genussrechte könne die drohende Insolvenz noch abgewendet werden. Seitdem erreichen uns viele Nachfragen von verunsicherten Anlegern, die sich Sorgen um die zuvor so laut von Prokon angepriesene Sicherheit ihres Geldes machen.

Wenn auch Sie betroffen sind, melden Sie sich bei uns! Wir bieten Ihnen fachkundige Beratung zu allen Fragen rund um die drohende Insolvenz Prokons an – zugeschnitten auf Ihre persönliche Situation. Hier finden Sie eine Übersicht unserer Beratungsangebote und -zeiten.

Wir geben Ihnen Antworten auf die wichtigsten Fragen:

  1. Wie sicher ist meine Geldanlage bei Prokon noch?
  2. Kann ich mein Genussrecht jetzt sofort kündigen?
  3. Was kann ich tun, um mein Geld zu retten?
  4. Was passiert im Fall der Insolvenz?
  5. Brauche ich die Hilfe eines Rechtsanwalts?

1. Wie sicher ist meine Geldanlage bei Prokon noch?

Das Geschäftsmodell von Prokon fußt zu einem großen Teil auf Kapital, das sich die Firma von Privatanlegern geliehen hat: den Genussrechten. Nach eigenen Angaben hat Prokon mit 4,5 Prozent kaum noch Bankverbindlichkeiten und hängt damit im Bestand und Fortgang vollständig vom Vertrauen seiner privaten Geldgeber ab. Höchst problematisch ist, dass Prokon sich für langfristig geplante Geschäftsinvestitionen – dem Betrieb und Bau von Windrädern, einer Ölmühle, einem holzverarbeitenden Betrieb und Biomassekraftwerken – überwiegend kurzfristig Geld geliehen hat.

Die alten Genussrechte (Emission bis Mai 2013) hatten eine Laufzeit von 5 Jahren, die neue Generation des Genussrechts Typ A kann bereits nach 6 Monaten gekündigt werden. Lediglich der neue Genussrecht Typ B läuft 5 bis 10 Jahre. Dieses Modell ist aber nach eigenen Angaben von Prokon bisher nicht stark nachgefragt worden.

Wenn jetzt alle Genussrechtsinhaber die ihnen laut Geschäftsbedingungen zustehende Kündigungsfristen nutzen, muss Prokon (so die eigene Mitteilung) neben bereits 2013 geleisteten 130 Millionen Euro allein bis Mitte Februar 2014 weitere 150 Millionen Euro an die Anleger zurückzahlen – Geld, das entweder von neuen Anlegern kommen muss oder schlicht nicht verfügbar, weil in Windkraftanlagen investiert ist. Dazu kommt, dass 94 Prozent des Genussrechtskapitals innerhalb der nächsten 5 Jahre gekündigt werden kann. Diese Zahl haben wir anhand des von Prokon veröffentlichten Entwurfs einer Konzernzwischenbilanz mit Stand 31.10.2013 hochgerechnet.

Bestehen also alle Anleger auf der Kündigung, dann ist Prokon zahlungsunfähig, muss Insolvenz anmelden und versuchen, die Sachanlagen zu verkaufen. Die Genussrechtsanleger werden erst dann ausgezahlt, wenn aus der Insolvenzmasse alle Schulden bedient sind. In welcher Höhe die Rückzahlung der Genussrechte in diesem Fall erfolgt, ist heute völlig offen.

Dass also die Geldanlage bei Prokon durch Sachanlagen abgesichert ist, wie Prokon nicht müde wird zu betonen, nützt den Anlegern gar nichts, denn bei Verwertung der Sachanlagen wird eben nur deren Verkaufswert, nach Bedienung aller Gläubiger und Abzug der Insolvenzkosten, ausgezahlt.

2. Kann ich mein Genussrecht jetzt sofort kündigen?

Mit welcher Kündigungsfrist Sie Ihr Genussrecht kündigen können, hängt davon ab, zu welchen Konditionen Sie gezeichnet haben: Es gibt die „alten“ Genussrechte mit einer Laufzeit von 5 Jahren (ob die damals gewährte Rückzahlungsgarantie nach 3 Jahren heute noch trägt, ist sehr fraglich ist), Kündigungsfrist hier 6 Monate zum Jahresende nach Ablauf der 5 Jahre, frühestens also zum Ende des 6. Jahres der Laufzeit. Daneben es gibt seit Mai 2013 die Genussrechte Typ A mit einer Mindestlaufzeit von 6 Monaten, Kündigungsfrist 4 Wochen zum Laufzeitende, danach zum Monatsende. Außerdem gibt es die Genussrechte Typ B mit einer Laufzeit von 5 bis 10 Jahren, dieser Typ B läuft automatisch aus, kann also gar nicht gekündigt werden.

Wenn Sie die Kündigung Ihrer Genussrechte bereits erklärt haben oder beabsichtigen, dies zu tun, haben Sie Anspruch auf Rückzahlung des Buchwerts der erworbenen Genussrechte zum vereinbarten Zeitpunkt. Dieser ist bei Typ A 14 Tage nach dem Zeitpunkt der Kündigung, bei Typ B das Laufzeitende und bei den „alten“ Genussrechten 30 Tage nach Feststellung des jeweils relevanten Jahresabschlusses. Unter Buchwert ist der Nennwert abzüglich eventuell aufgelaufener Verluste zu verstehen, zum jetzigen Zeitpunkt ist zur Berechnung der Geschäftsabschluss 2011 maßgeblich. Ergibt sich hieraus allerdings ein Auszahlungsbetrag, den Prokon aufgrund mangelnder Liquidität gar nicht in der Lage ist zu zahlen, muss das Unternehmen Insolvenz anmelden mit den oben beschriebenen Folgen.

3. Was kann ich tun, um mein Geld zu retten?

Ob es zum jetzigen Zeitpunkt besser ist, Prokon noch Zeit für die Rückzahlung der Gelder aus den gekündigten Genussrechten zu gewähren (so die dringende Bitte Prokons an seine Anleger) oder auf sofortiger Rückzahlung zu bestehen, ist eine heikle Frage.

Klar ist wohl eines: wenn jetzt tatsächlich alle Anleger auf der Rückzahlung beharren, ist Prokon innerhalb kürzester Zeit zahlungsunfähig und muss Insolvenz beantragen. Überhaupt nicht klar ist aber, ob durch Einräumung einer „Gnadenfrist“ die Problematik beseitigt werden kann. Denn auch wenn jetzt viele Anleger ihre Kündigung zurücknehmen oder aufschieben, wird Prokon fortwährend vor dem Problem stehen, dass langfristige Investitionen mit kurzfristig rückzahlbarem Geld finanziert sind. Solange also nicht die überwiegende Zahl der Anleger Prokon weiterhin vertraut und ihr Geld langfristig investiert lässt, kann dieses Geschäftsmodell keinen Bestand haben.

Wie Sie sich in dieser Situation entscheiden, ob Sie ihr Geld so schnell wie möglich zurückfordern und damit womöglich den Gang in die Insolvenz befeuern oder ob Sie Prokon noch die Chance auf eine Beruhigung der Lage geben, liegt in Ihrer Hand. Ganz unabhängig jedenfalls von den immer wiederkehrenden Vorwürfen eines Schneeballsystems bei Prokon steht heute die Gefahr einer Insolvenz sehr offen im Raum.

4. Was passiert im Fall der Insolvenz?

Wenn Prokon Insolvenz anmeldet, wird der Geschäftsbetrieb voraussichtlich vorerst weitergehen, aber durch einen Insolvenzverwalter übernommen. Dieser sichtet die Vermögenslage, verwertet Vermögenswerte (hier insbesondere die Windkraftanlagen, Gebäude und Betriebe) und verhandelt mit den Gläubigern über die Höhe ihrer Forderungen.

Als Genussrechtsinhaber zählen Sie allerdings nicht zu den Gläubigern. Sie werden erst nachrangig, nach Bedienung der Gläubiger aus der Insolvenzmasse, allerdings vor Rückzahlung des Stammkapitals, aus dem Rest des dann noch vorhandenen Vermögens ausgezahlt. Die Rückzahlung der Ansprüche aus den Genussrechten kann sich also über längere Zeit, Monate oder auch Jahre, hinziehen. In welcher Höhe Zahlungen geleistet werden, ist völlig offen und hängt vor allem von den offenen Forderungen Dritter und dem Verkaufspreis der Windkraftanlagen und anderen Sachanlagen ab.

5. Brauche ich die Hilfe eines Rechtsanwalts?

Wie in allen Fällen von Geldverlusten im großen Maßstab bieten den Geschädigten innerhalb kürzester Zeit zahlreiche Rechtsanwälte ihre Hilfe an. Ob diese Angebote Hand und Fuß haben oder hier nicht gleich wieder aus dem Vertrauens- und Geldverlust der Anleger ein neues Geschäft gemacht werden soll, ist nicht immer leicht zu entscheiden. Insbesondere die Offerte, Schadensersatzforderungen durchsetzen zu können, sollten Sie genau prüfen.

Melden Sie sich bei uns: Wir wägen gemeinsam mit Ihnen ab, welche rechtlichen Möglichkeiten Sie haben und bieten Ihnen fachkundige Beratung zu allen Fragen rund um die drohende Insolvenz Prokons an. Wir bemühen uns um eine sachliche Aufklärung und rechtlich angemessene Beratung für Ihre persönliche Situation. Hier finden Sie eine Übersicht unserer Beratungsangebote und -zeiten.

Hierbei sollten Sie beachten, dass – wenn Prokon Insolvenz anmeldet – der Insolvenzverwalter die etwaige Zahlung, die Sie erstritten haben, wieder zurückfordert, wenn sie innerhalb von drei Monaten vor dem Insolvenzantrag geleistet wurde.

Besser kontrollieren

In der Vergangenheit hatten wir Verbraucher immer wieder vor der Anlage in Genussrechten gewarnt und Prokon zur Unterlassung bestimmter Werbeaussagen gezwungen. Die aktuellen Entwicklungen zeigen einmal mehr, dass Politik und Finanzaufsicht versagt haben.

Unternehmerische Beteiligungen sind und bleiben – insbesondere für Kleinanleger – hochriskante Geldgeschäfte. Trotzdem begnügen sich viele Anbieter gegenüber ihren Investoren mit einem Minimum an Risikoaufklärung. Es ist an der Zeit, solche Finanzprodukte und ihren oft aggressiven Vertrieb besser zu kontrollieren.

Quelle:VBZ Hamburg

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