Antwort zu unserer Anfrage „gemeinsamer Gläubigervertreter Fubus“ von Seimetz & Kellegen

Sehr geehrter Herr Bremer,

 

hiermit bestätige wir dankend den Eingang Ihrer u.g. Presseanfrage und dürfen Ihnen hierzu mitteilen, dass wir von der Bestellung eines gemeinsamen Vertreters in Person des Rechtsanwalts Gloeckner aus mehreren Gründen wenig halten und daher auch für die von uns vertretenen Mandanten gegen eine solche Bestellung stimmen werden.

Die wesentlichen Gründe hierfür dürfen wir Ihnen kurz wie folgt erläutern:

  1. Die Bestellung eines solchen gemeinsamen Vertreters hat aus unserer Sicht den Nachteil, dass einzelne Gläubiger nicht mehr befugt sind, ihre möglichen Ansprüche selbst zu verfolgen und beim Insolvenzverwalter anzumelden. Durch den Übergang der Stimmrechte auf einen solchen gemeinsamen Vertreter kann der jeweilige Anleger grundsätzlich auch nicht mehr an den jeweiligen Gläubigerversammlungen teilnehmen und versuchen, diese in seinem Sinne zu beeinflussen. Bei Bestellung eines gemeinsamen Vertreters steht dem einzelnen Gläubiger nicht einmal ein Weisungsrecht gegenüber diesem Vertreter zu, bestimmte Handlungen (nur) in seinem Sinne vorzunehmen. Vor diesem Hintergrund haben wir gegen die Bestellung eines solchen gemeinsamen Vertreters jedenfalls in vorliegendem Falle erhebliche Bedenken.
  2. Hinzu kommt, dass die Umstände, die hier zum Vorschlag des Herrn Gloecker als gemeinsamem Vertreter der Gläubiger geführt haben, aus unserer Sicht etwas dubios erscheinen. Wie sich aus den uns vorliegenden Unterlagen und Informationen ergibt, hatte Herr Gloeckner bereits im November 2013 (!) für einen seiner Mandanten einen Insolvenzantrag gestellt und Herrn Dr. Kübler als Insolvenzverwalter vorschlagen, der dann auch tatsächlich eingesetzt wurde. Der Vorschlag, Herrn Gloeckner zunächst als Mitglied des Gläubigerausschusses und jetzt als gemeinsamen Vertreter der Gläubiger einzusetzen, hat da – gelinde gesagt – schon ein gewisses Geschmäckle, bei dem man sich fragen muss, ob diese Konstellation (Herr Kübler und Herr Gloeckner sollen sich bereits seit Jahren kennen und schon desöfteren in ähnlicher Konstellation zusammengearbeitet haben) tatsächlich für die geschädigten Anleger von Vorteil ist oder doch eher für die Herren Kübler und Gloeckner, bzw. das zuständige Insolvenzgericht.

 

Zwar könnten wir Ihnen auch noch ein paar weitere Argumente gegen die Bestellung dieses gemeinsamen Vertreters nennen. Da wir Ihre E-Mail-Anfrage jedoch erst am heutigen Tage gegen 16.00 Uhr abrufen konnten und Sie in jedem Falle bis 17.00 Uhr eine Nachricht von uns haben wollten, bitten wir um Verständnis dafür, dass unsere Antwort auf Ihre Antwort leider nicht ausführlicher ausgefallen ist.

Mit freundlichem Gruss

Rechtsanwalt Klaus Seimetz