Auf Weisung der BaFin rückabwickeln

Ein sicherlich heißes Thema, denn manchmal kann der Schaden durchaus größer sein, wenn man das Produkt rückabwickeln muss, als wenn man dies in Ruhe und unter Beachtung der BaFin-Auflagen so abwickelt, dass nahezu kein Schaden für den Anleger entstehen kann. Mit der BaFin in diesen Punkten anlegen, bringt im Regelfall wenig, denn die meisten Anordnungen sind sofort umzusetzen, egal, ob Sie nun anderer Meinung sind oder nicht. Hier heisst es dann immer, “Der Bescheid ist sofort vollziehbar, aber noch nicht bestandskräftig”. In solchen Fällen hilft es Ihnen auch nicht, wenn Sie eine GmbH haben, denn für ´durch solches Vergehen entstandenen Schäden´ haften Sie persönlich. Es ist in solchen Situationen immer besser, das Gespräch mit der BaFin zu suchen, um zu erkunden, “ob die grundsätzliche Bereitschaft da ist, einen gemeinsamen Weg zu gehen”. Hierzu bedarf es natürlich wieder eines “Abwicklungsplans”, aus dem die BaFin ersehen kann, wie der Initiator dies abwickeln will. Dass das Ganze sich dann nur unter der Kontrolle der BaFin rückabwickeln lässt, ist sicherlich ohne jede Frage. Rückabwickeln kann man auch o h n e Schaden für den Anleger siehe hier auch “Genussschein Confiserie Burg Lauenstein”.