Rechtsanwalt Gloeckner aus Nürnberg

Die Gegenwehr ist groß gegen den Vorschlag des AG Dresden und Dr. Bruno M Kübler, den Vorschlag Rechtsanwalt Gloeckner aus Nürnberg, zum gemeinsamen Gläubigervertreter zu berufen. Das dies der Reputation der Kanzlei Gloeckner (GP Law) aus Nürnberg nicht gut tut, dürfte jedem klar sein. Rechtsanwalt Gloeckner sollte sich zurückziehen und auf der Versendung einer neuen Liste bestehen, um seine Reputation nicht zu beschädigen. Wird er gewählt auf Grund des Vorschlags des AG Dresden und dem Insolvenzverwalter Kübler, dann dürfte dem gesamten Verfahren eine “heiße Zeit” bevorstehen.

2 Kommentare zu Rechtsanwalt Gloeckner aus Nürnberg – ziehen Sie sich als “gemeinsamer Gläubigervertreter-Vorschlag” zurück!

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  1. Money sagt:

22. April 2014 um 11:44

Infinus selbst warnte in der vergangenen Woche vor der Wahl eines Gläubigervertreters. Drei Tage später habe allerdings ein Gespräch mit Herrn Kübler stattgefunden und diese Warnung wurde revidiert. Begründung u.a.:

“Die Bündelung der Interessen trägt maßgeblich zu einer zügigen und beschleunigten Abwicklung bei. Also zeit- und kostensparend. Man müsse keine Originalschuldurkunden vorlegen. Nachteil: Gläubiger sind nicht mehr befugt ihre Ansprüche selbst anzumelden. Vorteil: die rechtssichere und zügige Durchführung und Gleichbehandlung der Gläubiger zu gewährleisten.
Herr Kübler versicherte, dass es keinerlei geschäftliche Verbindungen zwischen ihm u. RA Glöckner gäbe.
Die Kosten mit Vertreter wären geringer als einen eigenen RA zu beauftragen, da die Vergütung nicht auf die Nominalhöhe der Anleihen lautet, sondern auf Ebene der zur Verteilung kommenden Geldmittel (Quote) abzustellen sind.”

Also die hier hervorgehobenen Vorteile sehe ich als selbstverständlich an. Das es keine geschäftliche – private Verbindung? – zwischen den Herren gab, wurde hier doch auch schon anders dargestellt, oder?
Mein RA gab mir sogar den Rat die Forderungen selbst anzumelden um Kosten zu sparen. Ist ja auch nicht schwer, da man im Grunde nur das eintragen muss, was eh auf den Urkunden steht. Für evtl. Schadensersatzforderungen beauftragt man dann schließlich einen Anwalt seiner Wahl.
Ach ja, zügige Abwicklung. Kann man bis Ende des Jahres mit der Auszahlung rechnen?!?

Mir fehlen auch immer noch die Informationen, welchen Erlös der Verkauf von Brenneisen u. John ergab. Was ist mit dem Verkauf der Immobilien?

Wenn man mal über einen gemeinsamen Vertreter nachdenkt: Bedeutet die Wahl eines solchen nicht, dass auch mehrere zur Verfügung stehen sollten? Ist es sinnvoll für geschädigte Anleger wieder 1 PERSON zu vertrauen? Sollte es dann nicht eher so etwas wie einen Beirat von 3 unabhängig von einander stehenden Personen geben? Sollte man dann nicht ein festes Honorar mit dem/oder denen vereinbart werden? Meines Erachtens hat der Insolvenzverwalter so oder so ähnliche Gedankengänge zu verfolgen und nicht den einfachsten Weg zu gehen!

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  1. Fragender sagt:

22. April 2014 um 17:49

Die Nachteile der Bestellung eines gemeinsamen Vertreters überwiegen. Es bleiben trotz des Vorteils einer Bündelung immer noch die Abwicklungsprobleme, nur dann auf Seiten des gemeinsamen Vertreters. Nur ein Beispiel: Wenn man seine Orderschuldverschreibung nach dem 13.11.2013 an jemand anderen übertragen hat, steht man sicherlich mit seinem Namen in irgendeinem Register der FuBus, das jetzt bei RA Kübler liegt. Wenn der tatsächliche Inhaber der Schuldverschreibung nun seine Ansprüche beim gemeinsamen Vertreter anmeldet, kann er das durch die Originalurkunde tun. Wird er dann von der Verteilung der 140 Mio EUR ausgeschlossen, weil der gemeinsame Vertreter die Forderungen gebündelt anmeldet und hierfür keine Urkunde vorlegen muss? Solche Fragen müssen vorab vom Insolvenzverwalter beantwortet werden, ansonsten ist die schöne Zeit- und Kostenersparnis dahin.