Insolvenzverfahren Infinus OSV und der Beschluss der zuständigen Rechtspflegerin, die “Presse draußen zu lassen” – Grundsatz der Öffentlichkeit

Dazu haben wir einen interessanten Hinweis eines Users bekommen. Er zitiert hierbei aus WIKIPEDIA. Mag sein, dass das zuständige Gericht dies noch nicht kennt.

Der Grundsatz der Öffentlichkeit von Gerichtsverfahren ist eine Prozessmaxime, die mit dem Unmittelbarkeitsprinzip und dem Mündlichkeitsgrundsatz zusammenhängt.

In schriftlichen Verfahren ist die Öffentlichkeit regelmäßig aus praktischen Gründen ausgeschlossen, da keine öffentliche Akteneinsicht vorgenommen wird. So darf etwa in zivilrechtlichen Verfahren gemäß § 299 ZPO Dritten nur dann ohne Einwilligung der Parteien Einsicht in die Akten gestattet werden, wenn diese ein rechtliches Interesse glaubhaft machen. Eine explizite rechtliche Regelung des Öffentlichkeitsgrundsatzes findet sich allerdings nicht. Die mündlichen Verhandlungen des Gerichts sind jedoch in der Regel öffentlich. Fernseh-, Rundfunk-, Filmaufnahmen sind nicht gestattet (§ 169 S. 2 GVG). Im Zivilprozess kaum von Bedeutung, kommt dem Öffentlichkeitsprinzip im Strafverfahren große Bedeutung bei.

Unter besonderen Umständen ist die Öffentlichkeit bei Verfahren ausgeschlossen. Bei Jugendstrafverfahren (§ 48 JGG), Familien- und Unterbringungssachen sowie bei Sachen, die die öffentliche Ordnung (Staatsschutzsachen), die Sittlichkeit oder denGeheimnisschutz gefährden könnten, muss bzw. kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. Wird die Öffentlichkeit zu Unrecht ausgeschlossen, so ist dies ein absoluter Revisionsgrund im Strafverfahren gem. § 338 Nr. 6 StPO, im Zivilverfahren gem. § 547Nr. 5 ZPO und im Verwaltungsprozess gem. § 138 Nr. 5 VwGO.