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Nachschlag nicht nur für gekündigte Kapitallebens- und private Rentenversicherungen

Nachdem jetzt auch ein Urteil (OLG Stuttgart Az.: 2 U 138/10) gegen die Allianz Lebensversicherung AG (München) zu den Klauseln um die Rückkaufswerte und den Stornoabzug rechtskräftig geworden ist, dreht sich nun alles um die Beitragserstattung. Im Fokus stehen dabei die in den letzten drei Jahren gekündigten Kapitallebens- und privaten Rentenversicherungen. Verbraucher, die solche Verträge stattdessen beitragsfrei gestellt haben, besitzen aber auch einen Anspruch auf eine Gutschrift. Die Verbraucherzentrale Sachsen informiert und berät in diesen Tagen Versicherungsnehmer schwerpunktmäßig zu diesen Themen.

Eine Kapitallebensversicherung beitragsfrei zu stellen heißt, dass keine weiteren Einzahlungen erfolgen, der Vertrag jedoch bestehen bleibt. „Das machen viele Verbraucher, wenn sie zum Beispiel die monatlichen Prämien nicht mehr aufbringen können, aber noch nicht so knapp bei Kasse sind, dass sie auch das eingezahlte Geld dringend benötigen“, sagt Andrea Heyer, Finanzexpertin der Verbraucherzentrale Sachsen. Ein anderer Grund für eine Beitragsfreistellung ist oft die Erkenntnis, dass der Vertrag doch nicht bedarfsgerecht ist und deshalb etwas Neues abgeschlossen wird. Doch auch bei einer Beitragsfreistellung hat der Versicherungsnehmer finanzielle Nachteile. Im Vertrag bleibt nur der Rückkaufswert stehen. Das ist der Betrag, der auch bei einer Kündigung nur ausgezahlt würde. „Allerdings profitiert man, anders als bei einer Kündigung, in den Folgejahren von den Zuteilungen aus der Überschussbeteiligung“, informiert Heyer über den Unterschied.

Nun wurden Rückkaufswert- und Storno-Klauseln mehrfach für unwirksam erklärt. Im Ergebnis müssen auch die beitragsfrei gestellten Verträge neu abgerechnet werden. Das bedeutet konkret, dass die Verbraucher eine Vertragsgutschrift erhalten. „Diese wird umso höher ausfallen, je früher der Vertrag ruhig gestellt wurde“, sagt Heyer. Dadurch erhöht sich letztlich die beitragsfreie Versicherungssumme. Einzelne Versicherer haben diesbezüglich angekündigt, dass sie von sich aus aktiv werden wollen. Nach Meinung der Verbraucherzentrale Sachsen ist allerdings nicht damit zu rechnen, dass sämtliche Unternehmen so verfahren. Deshalb sollten Betroffene selbst aktiv werden. „Die höchstrichterliche Rechtsprechung (Az.: IV ZR 201/10; IV ZR 202/10) vom Sommer vergangenen Jahres und die nunmehr rechtskräftige Entscheidung des OLG Stuttgart ist für die gesamte Branche richtungsweisend“, sagt Heyer. „Es stünde jedem einzelnen Versicherer – auch den bisher nicht abgemahnten bzw. verklagten – gut zu Gesicht, die Erstattungen schnell vorzunehmen.“

Quelle:VBZ Sachsen