In wirtschaftlichen Problemen? Cash.life AG?

 Das zumindest könnte man aus einer Veröffentlichung im Bundesanzeiger herauslesen.

cash.life AG

Pullach

WKN: 500910
ISIN: DE0005009104

EINLADUNG

an die Aktionäre unserer Gesellschaft
zur
außerordentlichen Hauptversammlung

am Dienstag, den 15. April 2014, um 15.00 Uhr

im MesseTurm Frankfurt, Friedrich Ebert Anlage 49, 60308 Frankfurt am Main

Tagesordnung

Anzeige des Vorstands über den Verlust der Hälfte des Grundkapitals gem. § 92 Abs. 1 AktG

Der außerordentlichen Hauptversammlung wird angezeigt, dass ein Verlust in Höhe der Hälfte des Grundkapitals besteht.

Der Hauptversammlung wird hierzu eine vorläufige, ungeprüfte, nach den Bestimmungen des Handelsgesetzbuchs (HGB) erstellte Zwischenbilanz der cash.life AG zum 31.01.2014 vorgelegt („Zwischenbilanz“). Der Vorstand wird die Zwischenbilanz in der Hauptversammlung vorstellen und erläutern sowie die Lage der Gesellschaft darlegen und die weitere Vorgehensweise erörtern.

Die Zwischenbilanz wird in der Hauptversammlung zur Einsicht ausliegen.

Bereitstellung und Auslage von Unterlagen

Folgende Unterlagen sind ab der Einberufung auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.cashlife.de/investor-relations/news-reports-events/hauptversammlung/ zugänglich und liegen zur Einsicht der Aktionäre am Tag der Hauptversammlung im Versammlungsraum aus:

Vorläufige, ungeprüfte, nach den Bestimmungen des Handelsgesetzbuchs (HGB) erstellte Zwischenbilanz der cash.life AG zum 31.01.2014

Voraussetzungen für die Teilnahme an der außerordentlichen Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts

Die vorstehende Tagesordnung sieht keine Beschlussfassungen vor. Gleichwohl ist es nicht ausgeschlossen, dass in der Hauptversammlung Beschlüsse gefasst werden. Vor diesem Hintergrund werden die Aktionäre nachfolgend vorsorglich auch über die Stimmrechtsausübung sowie über die Möglichkeit der Stimmabgabe durch Bevollmächtigte informiert.

Zur Teilnahme an der außerordentlichen Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind gem. § 17 der Satzung diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich bei der Gesellschaft in Textform (§ 126b Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) in deutscher oder englischer Sprache unter der nachfolgend genannten Adresse anmelden und einen Nachweis über die Berechtigung zur Teilnahme an der außerordentlichen Hauptversammlung übermitteln:

cash.life AG
c/o Commerzbank AG
GS-MO 4.1.1 General Meetings
60261 Frankfurt am Main
Telefax: +49 (0) 69/136-26351
E-Mail: hv-eintrittskarten@commerzbank.com

Sowohl die Anmeldung als auch der Nachweis der Berechtigung müssen der Gesellschaft bis spätestens zum Ablauf des 8. April 2014, 24.00 Uhr MESZ unter der genannten Adresse zugehen.

Der Nachweis der Berechtigung hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor der außerordentlichen Hauptversammlung, also den 25. März 2014, 0.00 Uhr MESZ („Nachweisstichtag“), zu beziehen. Für diesen Nachweis der Berechtigung reicht ein in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache erstellter Nachweis über den Anteilsbesitz durch das depotführende Institut aus.

Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der außerordentlichen Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben mithin keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind für die von ihnen gehaltenen Aktien nur teilnahme- und stimmberechtigt, wenn sie sich bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen lassen. Für das Dividendenrecht hat der Nachweisstichtag hingegen keine Bedeutung.

Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises der Berechtigung bei der Gesellschaft werden den Aktionären Eintrittskarten für die außerordentliche Hauptversammlung übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, möglichst frühzeitig für die Übersendung des Nachweises ihrer Berechtigung an die Gesellschaft Sorge zu tragen. Anders als Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes ist die Eintrittskarte keine Teilnahmevoraussetzung, sondern dient lediglich der organisatorischen Vereinfachung am Tag der außerordentlichen Hauptversammlung.

Verfahren für Stimmabgabe durch Bevollmächtigte

Teilnahmeberechtigte Aktionäre, die nicht persönlich an der außerordentlichen Hauptversammlung teilnehmen können oder möchten, haben die Möglichkeit, ihr Stimmrecht in der außerordentlichen Hauptversammlung durch einen Bevollmächtigten, zum Beispiel durch ein Kreditinstitut oder eine Aktionärsvereinigung, ausüben zu lassen. Auch in diesem Fall sind eine rechtzeitige Anmeldung zur außerordentlichen Hauptversammlung und der Nachweis des Anteilsbesitzes erforderlich. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.

Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform (§ 126b BGB), es sei denn, die Vollmachtserteilung erfolgt an ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder an eine andere der gemäß § 135 Abs. 8 AktG oder § 135 Abs. 10 i.V.m. § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellten Personen oder Institutionen. Bei der Bevollmächtigung eines Kreditinstituts, einer Aktionärsvereinigung oder einer diesen nach vorgenannten Vorschriften gleichgestellten Person oder Institution können Besonderheiten gelten; die Aktionäre werden gebeten, sich in einem solchen Fall mit dem zu Bevollmächtigenden rechtzeitig wegen einer von ihm möglicherweise geforderten Form der Vollmacht abzustimmen.

Die Vollmacht und ihr Widerruf können entweder gegenüber der Gesellschaft unter der folgenden Adresse:

cash.life AG
c/o Haubrok Corporate Events GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München
Fax: +49 (0) 89 / 210 27 298
E-Mail: vollmacht@haubrok-ce.de

oder gegenüber dem Bevollmächtigten erklärt werden. Wird die Vollmacht gegenüber dem Bevollmächtigten erklärt, so bedarf es eines Nachweises der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft. Dieser kann an die zuvor genannte Adresse einschließlich Fax und E-Mail-Adresse übermittelt oder dadurch geführt werden, dass der Bevollmächtigte am Tag der Hauptversammlung die Vollmacht an der Einlasskontrolle vorweist.

Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen möchten, werden gebeten, zur Erteilung der Vollmacht und etwaigen Weisungen das Formular zu verwenden, das die Gesellschaft hierfür bereithält. Es wird den ordnungsgemäß angemeldeten Personen zusammen mit der Eintrittskarte zugesendet. Es steht ferner auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.cashlife.de/investor-relations/news-reports-events/hauptversammlung/ zum Herunterladen bereit.

In Ermangelung von Beschlussvorschlägen kommt eine Stimmabgabe durch von der Gesellschaft benannte Vertreter nicht in Betracht.

Angaben zu den Rechten der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 AktG

Verlangen zur Ergänzung der Tagesordnung (§ 122 Abs. 2 AktG)
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals erreichen, das entspricht 428.995 Aktien, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Die Antragsteller haben dabei nachzuweisen, dass sie seit mindestens drei Monaten vor dem Tag des Zugangs des Verlangens bei der Gesellschaft Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung über das Ergänzungsverlangen halten. Die Fristberechnung erfolgt nach § 121 Abs. 7 AktG. Vorbesitzzeiten von Rechtsvorgängern können nach § 70 AktG zurechenbar sein. Jedem neuen Gegenstand für die Tagesordnung muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen muss der Gesellschaft bis zum Ablauf des 21. März 2014 schriftlich zugegangen sein. Wir bitten, entsprechende Verlangen an folgende Adresse zu richten:

cash.life AG
c/o Haubrok Corporate Events GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München
Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Sie werden außerdem unter der Internetadresse der Gesellschaft unter https://www.cashlife.de/investor-relations/news-reports-events/hauptversammlung/ bekannt gemacht und den Aktionären mitgeteilt.
Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären (§§ 126 Abs. 1, 127 AktG)
Die in dieser Einberufung zu einer außerordentlichen Hauptversammlung vorgesehene Tagesordnung enthält keine Beschlussvorschläge. Gegenanträge zur Tagesordnung können daher nicht gestellt werden. Ferner sieht die Einberufung weder eine Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern noch von Abschlussprüfern vor. Weiterführende Angaben zu Gegenvorschlägen gem. § 126 Abs. 1 AktG und Wahlvorschlägen von Aktionären gem. § 127 AktG sind daher entbehrlich.
Auskunftsrecht (§ 131 AktG)
Gemäß § 131 AktG ist jedem Aktionär auf Verlangen in der außerordentlichen Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der cash.life AG zu einem verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Der Vorstand darf die Auskunft unter den in § 131 Abs. 3 AktG aufgeführten Gründen verweigern, insbesondere soweit die Auskunft auf der Internetseite der Gesellschaft über mindestens sieben Tage vor Beginn und in der außerordentlichen Hauptversammlung durchgängig zugänglich ist.

Zum Zeitpunkt der Einberufung der außerordentlichen Hauptversammlung hat die cash.life AG 8.579.900 Aktien ausgegeben, die jeweils eine Stimme gewähren. Die Gesamtzahl der Stimmrechte beträgt 8.579.900. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung der außerordentlichen Hauptversammlung keine eigenen Aktien.